Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten des Palten-und des Liesingtales zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Palten-und des Liesingtales
wird ein in den Gemeinden Lassing, Selzthal, Rottenmann, Trieben, Gaishorn und Treglwang, Politischer
Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Wald
am Schoberpaß, Kalwang, Mautern in Steiermark, Kammern im Liesingtal, Traboch , St. Michael in Obersteiermark und Leoben, Politische,r Bezirk Leoben, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung
seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftssdiutzgebiet nach
dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt.
Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet
Nr. 45 (Palten-und Liesingtal)" bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB!. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGB!. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Lan~schaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der
Verordnungen LGB!. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 45 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer