LGBL_ST_19811211_116•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für Steiermark
LGBL_ST_19811211_116Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrertarifes für SteiermarkGazette11.12.1981
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 1. Dezember 1981 über die Neufestsetzung
des Rauchfangkehrertarifes für Steier
.
mark
Auf Grund des § 117 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird nach Durchführung
des im § 177 Abs. 3 der Gewerbeordnung
1973 vorgeschriebenen Verfahrens folgender Maximaltarif
für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland
Steiermark festgesetzt:
§ 1
lich zwei weiterer Geschosse S 12,70
für jedes weitere Geschoß S 2,70
bis 3000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse S 21,90
tür jedes weitere Geschoß S 5,20
?
Stück 28, Nr. 116
pro Stunde und Arbeitskraft ohne
Material S 166,60
nung der Rauch-, Abgas-oder Ab
luftfänge, je Fang S 43,f)
Kommissionsgebühr für die erste
halbe Kommissionsstunde S 125,90 .
für jede weiter.e angefangene halbe
Stunde S 63,g)
Feuerbeschau, je Stunde S 166,60
Der Kehrtarif findet Anwendung für die im § 1
der Kehrordnung 1955, LGBl. Nr. 79, in der Fassung
des Gesetzes LGBL Nr. 148/1969, vorgesehenen
kürzesten Kehrfrisien.
Wo kein Kehrzwang im Sinne der Kehrordnung
1955 besteht oder durch Verschulden des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten
ist, kann der entstandene Arbeitsaufwand gesondert berechnet werden.
§5
Für Arbeiten, die außerhalb des Kehrtermines bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern,
sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn-und
Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen
19 Uhr und 6 Uhr kann das doppelte Entgelt
des § 1 berechnet werden, dies jedoch unter
der Voraussetzung, daß dem Rauchfangkehrermeister
kein Verschulden beigemessen werden kann.
§ 6
Für Rauchfangkehrerarbeiten, die nicht im Kehrtarif aufgezählt sind, ist eine gesonderte Entgeltberechnung zulässig, und zwar für eine Arbeitsstunde
und eine Arbeitskraft S 140,-.
§7
Die Forderung höherer Entgelte, als in diesem Tarif festgelegt, ist unzulässig. '
§8
Uber die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung
ist · dem Kehrpflichtigen auf Verlangen eine Abrechnung zu geben, eine Durchschrift dieser Abrechnung
ist vom Rauchfangkehrermeister aufzubewahren.
§9
Die in diesem Tarif festgesetzten Entgelte enthalten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 1$ Ofo
gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBL Nr. 223, in der Fassung des BGBI. NI; 636/
?
Stück 28, NI. 1-16 und 117
§ 10
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