Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Dezember 1981, mit der die Uberwachungsgebühren
für Landes-und Gemeindebehörden
in Bauschbeträgen festgesetzt werden
(Landes-und 'Gemeinde-Uberwachungsgebührenverordnung 1981)
Auf Grund des § 3 des Uberwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, in VeI1bindung mit
§ 71 Abs. 2 und 3 AVG 1950 wird verordnet:
§ 1
Für besondere Uberwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes-oder landesgesetzlicher Vorschriften zur UbetWachung vorwiegend
im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen
oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen
Gründen von Behörden des Landes
oder einer Gemeinde mit Bescheid von Amts
wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens
bewilligt werden, sind Uberwachungsgebühren
gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben.
§2
(1) Die Uberwachungsgebühr beträgt für jedes
bei einem besonderen Uberwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene
Stunde 100 S.
(2) Diese Gebühr beträgt für die Uberwachung
Für die Steiermärkische Landesregierung:
von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Der Landeshauptmann:
Ortsveränderung unter Beistellung eines DienstKrainer kraftfahrzeuges verbunden ist, 140 S.
?
Stück. 29, Nr. 120, 121 und 122
§ 3
Der Berechnung der Dberwachungsgebühren ist
nur die Dauer des besonderen Dberwachungsdienstes
selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrunde
zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin-und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung
oder des Vorhabens verbunden ist.
§4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Dberwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 178/1965, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1972 und LGBl. Nr. 44/1976, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer