Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. Dezember 1981 über die Festsetzung
der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1982
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2
des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und Nr. 9/1981 wird verordnet: '
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1982
zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind .
festgesetzt.
§2
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 2 mit 80% festgesetzt und der allgemein zulässige Hächstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale S,atz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen
nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/ 1972, i. d. g. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 43/ 1977, Nr. 13/1979 und Nr. 59/1980, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % .
festgesetzt und der allgemein zulässige Hächstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 S bestimmt.
§3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen. Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich
der am Zähltag vorübergehend abwesenden
Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer