Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 21. Dezember 1981 über die Festsetzung
der Besonderen Gebühren der Landeskrankenanstalten
in Steiermark
Auf Grund des § 38 Abs, 3 in Verbindung mit den, §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/1969 und
177/1969, wird verordnet:
§ 1
Von den Patienten der höheren Gebührenklassen
der steirischen Landeskrankenanstalten und Landessonderkrankenanstalten Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe
sowie der Schlaganfallabteilung des Landes-Sonderkrankenhauses
für Psychiatrie und Neurologie Graz
ist eine Besondere Gebühr nach dem in der Anlage
enthaltenen "Besondere-Gebühren-Tarif vom 1. Jänner 1982" einzuheben.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1980, LGBl. Nr. 64, üb,er die Festsetzung der Besonderen
Gebühr der Landeskrankenhäuser in Steiermark
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer