Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 21. Dezember 1981 über die Neufestsetzung
der allgemeinen Ambulanzgebühren für
Selbstzahler in den steirischen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. bund 37 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/1969 und
177/1969, wird verordnet: .
§ 1
Die Gebühren für allgemeine ambulatorische Leistungen in den steirischen ~andeskrankenanstalten,
die von den Selbstzahlern zu entrichten sind, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 in der Ait und im Ausmaß des in der Anlage verlautbarten "Allgemeinen Ambulanztarifes fpr Selbstzahler vom 1. Jänner 1982" neu festgesetzt.
§ 2
(1) Allgemeine ambulatorisc~e Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt
aufgenommen sind.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für welche die allgemeinen Ambulanzgebühren nicht von einem
gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt
werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag treten die Verordnungen
der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979, LGBl. Nr. 49/1979, über die Neufestsetzung der allgemeinen Ambulanzgebühren in den steirischen Landeskrankenanstalten, vom 9. Juli 1979, LGBl. Nr. 5111979, über die Festsetzung von Ambulanzgebühren für die Hämodialyse in den steirischen Landeskrankenanstalten und vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 15/
1978, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für die Computertomographie in den. steirischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer