Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1981, mit der die Höhe
der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen SozialhiHegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBL NT. 111977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten 3270 S
den Hauptunterstützten 2900 S
den Mitunterstützten
§ 2
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 17. November 1980,
LGBL Nr. 68/1980, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer