LGBL_ST_19811230_129•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Dezember 1981 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19811230_129Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Dezember 1981 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette30.12.1981
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 18. Dezember 1981 über die Festsetzung
des Entgeltes, des Materialkostenersatzes
und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Gfund des § 1 Abs. 4 und 1 sowie der §§ 8
und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1910,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/
1911, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
. (1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen
des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche
. . . . . . . . . . . . . . . . S 1,05
b) für andere Räumlichkeiten je Quadrat-
m~ter Nutzfläche . . . . . . . . . . . S 1,35
c)
für das Reinigen der Gehsteige und
deren Bestreuung bei Glatteis je nach
Quadratmeter Gehsteigfläche . . . . . . S 2,30
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich
das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche
der Wohnungs-und anderen Räumlichkeiten abzügliCh
der Wandstärke; Treppen, offene Balkone
und Terrassen sowie Keller-und Dachbodenräume,
.soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für W ohnoder
Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der
zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1
lit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich
im nachhinein zu leistenden Zuschlages von
20 Prozent zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a
und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag Ibis einschließlich
5 Groschen auf die nächstniedrigen
10 Groschen abzurunden und über 5 Groschen auf
die näChsthöheren 10 GrosChen aufzurunden.
§4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgesChriebenen Torsperre beträgt vor
24 Uhr S 30,-, naCh 24 Uhr S 35,-.
§5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen w;erden, soweit
sie für den Hausbesorger günstigere EntgeltansprüChe
enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung niCht berührt.
§6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1919, LGBl. Nr. 96, außer
Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart
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