Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krakauhintermühlen (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1961, l..GBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 121/1912 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1913 und 14/1916, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen Gemeinde
Krakauhintermühlen wird mit Wirkung
vom 1. März 1982 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender ' Beschreibung verliehen:
"In ' Silber über einer schwarzen Krähe erhöht
balkenförmig ein rotes Ornamentband von drei
Fünfpaßrosetten. "
§2
Die der Gemeinde Krakauhintermühlen ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer