Verordnung der Steiennärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1982 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1919, LGBl. Nr. 14, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden
Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler
mit S 800,- festgesetzt. Dieser Betrag gilt
für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit .
einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige
Berufsschulen. Er .erhöht bzw. vermindert sich bei
Ubersteigen oder bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes
entsprechend.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Mai 1981 über die Festsetzung des Schulerhaltungsbeitrages
der Gemeinden, LGBl. Nr. 33,
außer Kraft.
Für die Steiermärkisc:he Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer