Gesetz vom 16. Dezember 1981 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land
Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkisdle Landesregierung wird ermächtigt,
für das Land Steiermark zu dem im § 3
genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert
von insgesamt 900 Millionen Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von
festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den
im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
§2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können in Teilen
aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur finanzierung
von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen
des ordentlichen und
außerordentlichen Landeshaushaltes 1982 bestimmt.
§4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat