Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krumegg (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/ 1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen
Gemeinde Krumegg wird mit Wirkung
vom 1. Mai 1982 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschre~bung verliehen:
"In Rot zwei silberne Pfähle belegt mit einem
silbernen Balken, darin ein anstoßender beiderseitig
gezinnter Balken in Schattenfarbe. U
§2
Die der Gemeinde Krumegg ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer