Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982 über die Erklärung des Bodensee-Sattenbachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Bodensee-Sattenbachtales in
den Schladminger Tauern in den •Gemeinden Gössenberg und Pruggern, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird
zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit,
der Eigenart seiner alpinen Landschaft
und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung
zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer
XII.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlp.ge dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildet.
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe
(§ 5 Abs. 4 NschG 1976) verboten: