Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982, mit der die Verordnung über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte ausgenommen die Landeshauptstadt Graz geändert wird
Auf Grund des § 1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL
Nr. 58/1916, wird nach Anhörung der beteiligten
Gemeinden sowie der Ärztekammer für Steiermark
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkisdien Landesregierung
vom 5. Dezember 1917, LGBL Nr. 17/1911,
über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte
ausgenommen die Landeshauptstadt
Graz wird wie folgt geändert:
§ 1, XI. Politischer Bezirk Liezen:
Z. 1 hat zu lauten:
„1. Sanitätsdistrikt Admont, umfassend die Marktgemeinde Admont und die Gemeinden Ardning,
Hall, Johnsbach und Weng bei Admont."
Z. 10 hat ersatzlos zu entfallen; die bisherigen Z. 11 ,bis 25 erhalten die Bezeichnung Z. 10 bis 24.
Artikel II
Diese • Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer