LGBL_ST_19820630_34•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1982 über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
LGBL_ST_19820630_34Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1982 über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und NaturalwohnungenGazette30.06.1982
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1982 über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
Auf Grund des § 2 (1) des Landesbeamtengesetzes,
LGBL NI. 124/1974, in Verbindung mit § '24 (1)
Gehaltsgesetz 1956, BGBL NI. 54, wird verordnet:
11'
50 Stück 11, Nr. 34
§ 1
(1) Wird einem Bediensteten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Wohnung zur Benützung
überlas~en, so wird hiedurch kein den Vorschriften
des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhält'
1is begründet, sondern stellt dies einen Sachbezug
dar.
(2) Dienstwohnung ' ist eine Wohnung, die dem Bediensteten im Rahmen des Dienstverhältnisses
beigestellt wird und die der Bedienste~e zwecks
ordnungsgemäßer Ausübung ' seines Dienstes beziehen
muß.
(3) Naturalwohnung ist jede andere Wohnurig,
die dem Bediensteten im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen wird.
§ 2
Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienstund
Naturalwohnung sowie die Festsetzung der Vergütung hat bei Beamten durch Bescheid, bei
Vertragsbediensteten durch Dienstgebererklärung
zu erfolgen.
§ 3
Für den Sachbezug - im folgenden Wohnung
genannt - hat der Bedienstete eine Vergütung
zu leisten.
§ 4
(1) Die Vergütung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche monatlich
(2) Ist mit Beschluß der Landesregierung für
eine Wohnung eine höhere Vergütung festgelegt
worden, dann ist diese' weiterhin zu leisten.
(3) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche 'einer Woh:
nung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf
der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
Treppen, offene Balkone und Terrassen
sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet
sind, sind ,bei der Berechnung der Nutzfläche
nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach
dem Naturmaß zu berechnen.
§5
Zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres
fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben ist im Bescheid bzw. in der Dienstgebererklärung
ein gleichbleibender monatlicher Teilbetrag
(Pauschale) festzusetzen, der vom Gesamtbetrag
der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben
des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen
ist.
§6
(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich
die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden
öffentlichen Abgaben.
§7
Insoweit im Bescheid bzw. in der Dienstgebererklärung
nichts anderes enthalten ist, bestimmt
sich der Anteil der Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben einer Wohnung an den Gesamtkosten
des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche.
§ 8
Kann der Teilbetrag (§ 5) insbesondere bei gemischt
genutzten Gebäuden (z. B. Wohnungen in Amtsgebäuden) nur mit einem nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben monatlich
wie folgt zu pauschalieren:
(1) Für eine Wohnung mit Möblierung sind monat'Jich S 60,- je Raum für die Benützung der Einrichtungsgegenstände zusätzlich einzuheben.
(2) Für die Bereitstel1ung eines Kühlschrankes
sind S 25,- und einer Kühlschrankeinheit S '10,einzuheben.
'
§ 10
Für die Zuweisung einer Garage sind monatlich
S 150,- und eines Abstellplatzes mit Flugdach
S 75,- einzuheben.
§ 11
DiQ in den §§ 4 (1) und 8 bis 10 genannten
Sätze erhöhen sich um denselben Prozentsatz, wie
die Bezüge eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 steigen.
§ 12
Wurde eine Wohnung mehreren Bediensteten zugewiesen,
sind die Vergütung und die Betriebskosten
sowie öffentliche Abgaben aliquot aufzuteilen.
§ 13
Die Vergütung ist von den Mona.tsbezügen des Bediensteten im vorhinein einzubehalten.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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