Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krusdorf (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1961, LGBL Nr. 115, in der 'Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 121/1912 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1913, 14/1916 und 14/1982 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde
Krusdorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 1982 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein durchgebogener silberner Schildfuß,
aus dessen Enden auf- und einwärts zwei sich berührende
silberne Rosen wachsen."
§ 2
Die der Gemeinde Krusdorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine AbIbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische LandesJ;"egierung:
Der Landeshauptmann:'
Krainer