LGBL_ST_19820713_37•Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
LGBL_ST_19820713_37Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wirdGazette13.07.1982
Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, SLG
1956, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 9/1973, wird wie folgt geändert:
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken können von der Agrarbehörde
aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie
unbestritten .oder gerichtlich festgestellt sind.
(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes
Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit
besteht. Ein solches schützenswertes Interesse
liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
ist.
(3) Die Ablösung kann in Geld oder in Grund erfolgen:
Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt
ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut
dauernd unentbehrlich jst und die Bewirtschaftung
des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht•
gestört wird. Dem bisher verpflichteten Gut können
für die Bewirtschaftung notwendige Dienstbarkeiten
auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.
(4) Für Eintragungen im Grundbuch, die aberkannte,
abgelöste oder geregelte Dienstbarkeiten
betreffen, gilt § 61 sinngemäß."
„(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden
sind ausgeschlossen:
„(2) Anderen Personen kommt Partei stellung nur
insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung
des Gesetzes BGBl. Nr. 301/1916, Rechte eingeräumt
oder Pflichten auferlegt sind."
"Ausschuß der Parteien
§ 51
(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung
in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde
ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht
gebunden.
(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am
Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei
auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen.
Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande,
so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskamm,er für 'Land- und F9rstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.
Parteienerklärungen und Vergleiche
§ 52
Die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden
abgegebenen Erklärungen und die mit deren
Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen
weder einer Zustimmung dritter Personen noch
unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. "
"Bindung der Rechtsnachfolger
§ 54
(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide
der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen
Erklärungen der Parteien geschaffene
Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige
Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet."
"Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen
§ 54 a
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind von Organen der Agrarbehörden unter
Stück 12, Nr. 37 55
sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z 3
und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des Vermessungsgesetzes,
BGBL Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 124/1969 und der Gesetze
BGBL Nr. 238/1975 und Nr. 480/1980 vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens
von anderen befugten Personen verfaßt und
ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen,
wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Ubernahme der Beschleunigung
des Verfahrens. dient.
Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten
§ 54 b
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde
auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt.werden. Dieser hat den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien
von befugten P•ersonen ausführen lassen; die technischwirtschaftlichen Arbeiten können von diesen
sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen
oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige
Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen."
"Einforstungsplan
§ 56
Uber das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung der Nuuungsrechte (Einforstungsrechte)
ist ein Bescheid (Einforstungsplan) zu
erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse
eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse)
l~nd eine planliche Darstellung zu enthalten hat.
Bücherliche Eintragungen während des Einforstungsverfahrens
§ 57
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Einforsttmgsverfahrens bis zum Abschluß
des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen
der verpflichteten und berechtigten Liegenschaften
keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden,
die mit der durchzuführenden Neuregulierung,
Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während
dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon
vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten
Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses
der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke,
die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund
abweislich erledigt werden.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse
sind audl der Agrarbehörde zuzustellen. U 17. § 58 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung
der Agrarbehörde (§ 48 Abs. 1) bei den betreffenden
Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung
hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse
des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß."
"Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
§ 61
(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und
des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür
zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetze~ BGBL Nr. 306/1968 in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 124/1969 und
der Gesetze BGBL Nr. 238/1975 und Nr. 48Q/1980 zu
entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt
ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den, auf Grund von
Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten
Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmu.ng dritter Personen,
für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde
n~ch Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten,
die der Verbücherung der . vorzunehmenden Änderungen
entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht
an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.
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