Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Floing (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Floing wird mit -Wirkung vorn 1. Juli 1982
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein durch zwei schwarze Fäden gegliederter
silberner Balken, im Mittelstück aufwärts, in den
verworfenen Flanken abwärts gebogen, unterlegt
von einem silbernen Lindenzweig mit fünf Blättern."
. § 2
Die der Gemeinde Floing ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung u~d eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptrnann:
Krainer