LGBL_ST_19820804_51•Kundmachung der Steiermärkischen Laitdesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark
LGBL_ST_19820804_51Kundmachung der Steiermärkischen Laitdesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes SteiermarkGazette04.08.1982
Kundmachung der Steiermärkischen Laitdesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark
§ 1
Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete
der Forschung sichtbare Anerkennung zu verschaffen
und junge steirische Wissensdlaftler im
verstärkten Maße zu wissensdlaftlichen Leistungen
anzuregen, wird der "Erzherzog-Johann-Forschungspreis
des Landes Steiermark" geschaffen.
§2 .
Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis wird einmal
im Jahr verliehen. Durdl den Erzherzog-JohannForschungspreis
sollen hervorragende Leistungen
auf dem Gebiet der Geistes- oder N aturwissensdlaften,
die zur besseren Kenntnis und Erforschung
des Landes Steiermark beitragen, au,sgezeichnet
werden. Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis
kann nicht geteilt werden. Falls keine auszeichnungswürdige
Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung
des Erzherzog-Johann-Forschungspreises
Abstand zu nehmen.
§3
(1) Bewerber um den Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark müssen die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Steiermark geboren sein oder ihren ordentlidlen
Wohnsitz haben. Sie haben ihre Arbeit, mit
der sie sich bewerben, mit den entsprechenden
Unterlagen einschließlidl einer Publikationsliste und
eines Fachgutachtens zur Arbeit :bis längstens
der Steiermärkischen Landesregierung einzureichen.
(2) Bewerber können auch von Dritten vorgesdllagen
werden.
(3) Jeder Bewerber haI eine Erklärung abzugeben,
daß für die vorgelegte Arbeit bisher kein
Preis an ihn vergeben wurde und diese Arbeit
auch nicht bei einem anderen Bewerb eingereicht
wurde.
(4) Die Bewerber müssen in der wissenschaftlichen
Forschung tätig gewesen sein und auf Grund
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für Musik und Darstellende Kunst in Graz, aus
dem Vorstand der Abteilung für Wissenschaft und Forschung, dem Direktor des ' Landesmuseums
Joanneum und weiteren Mitgliedern aus dem'
Kreise der Universitätsprofessoren, die vom zuständigen
Mitglied der Landesregierung namens
der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit
der Steiermärkischen Landesregierung bestellt
werden.
ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiete der eingereichten Arbeiten bieten.
(3) Liegt eine • Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so ist bei der Beratung
ein Uriiversitätsprofessor der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied. der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.
§ 4
(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch
Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung .
nach Prüfung und AntragsteIlung einer Jury.
(4) Die Jury faßt ihre Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt
der Antrag als gefallen.
(2) Die Jury besteht außer dem Landeshauptmann
als Vorsitzenden, aus den Rektoren der Universität
Graz, der Technischen Universität Graz,
der Montanuniversität Leoben und der Hochschule
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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