Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen
Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes LGBL Nr. 78/
1957, - in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/
1968, 14/1969, 112/1981 und 30/1981, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen ZahnbehandlungeIi in
den . öffentlichen Landeskrankenanstalten werden
die von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren
mit dem in der Anlage enthaltenen "AmbulanzZahntarif
für Privatzahler vom 1. 7. 1982" festgesetzt.
§2
(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen,
Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen
an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.
(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1980, LGBL Nr. 44/1980 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen
Landeskrankenanstalten in Steiermark außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer