Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1982 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2
des Tierseuchenkassengesetzes, LGB!. NT. 38/1949,
in der Fassung der Gesetze LGB!. NT. 6/1957 und NT. 9/1981 wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1983
zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für
jedes über 3 Monate alte Rind
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und
der allgem~in zulässige Höchstbetrag für die Berechnung
der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes
für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen
nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung
112 Stück 22, Nr. 70 und 71
der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 59/
1972, i. d. g. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 43/
1917, NI. 13/1979 und Nr. 59/1980, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 0/0
festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag
für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S
bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt
der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich
der am Zähltag vorübergehend abwesenden
Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für d.ie Einhebung wird jeweils
der 1. März bestimmt.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung: .
Der Landeshauptmann:
Krainer