LGBL_ST_19821227_82•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1982 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG. 1971)
LGBL_ST_19821227_82Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1982 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG. 1971)Gazette27.12.1982
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1982 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG. 1971)
Artikel I
(1) Auf Grund des LandeswiederverlCiutbarungsgesetzes, LGBL Nr. 47/1949, wird das in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951; BGBL
Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes BGBL Nr. 78/
1967, erlassene Gesetz über die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG .
.! 1971), LGBl. Nr. 32/1971, in der Anlage wiederverlautbart.
(2) das ZLG. 1971 ist am 7. Mai 1971 in Kraft
getreten.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen brücksichtigt, die sich aus
den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenqen Tagen in Kraft getreten:
(1) Nachstehende Bestimmungen des ZLG. 1971 sind
aufgehoben worden:
(2) Der Verweis "des 1. Abschnittes" im § 44 Abs. 3 ist gegenstandslos geworden und wird bei der Wiederverlautbarung nicht mehr berücksichtigt.
(3) Im § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Abs. 6" in "Abs. 5" richtiggestellt.
Artikel IV
(1) Unter Berücksichtigung der mit den in Art. II
angeführten Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen und Ergänzungen erhalten die §§ 1 bis 69 (bzw. deren Absätze) des ZLG. 1971 neue Ordnungszahlen. Die Bezugnahmen auf .die Paragraphen (bzw. deren Absätze) innerhalb des Textes werden entsprechend
richtig gestellt.
(2) Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen werden
im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:
alt
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
10 a
10 b
11
12
13
14
15
16
16 a
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
, 27
28
29
neu
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
1,8
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
alt neu
30 33
31 34
32 35
33 36
34 37
34 a 38
35 39
36 40
37 41
38 42
39 43
40 44
41 45
42 46
43 47
44 48
45 49
46 50
47 51
48 52
49 53
50 entfällt
51 54
52 55
53 56
54 57
55 58
56 59
57 60
58 61
59 62
60 63
130 Stück 27. Nr. 82
"
alt neu alt neu
61 64 65 67
62 65 66 68
63 66 67 entfällt
64 entfällt 68 entfällt
Artikel V
Im Text der Wiederverlautbarung sind folgende
unberührt bleibende Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten
älterer Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt:
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer
leistungsfähigen Landwirtschaft sind die Besitz-,
Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im
ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen
und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und
. forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volksund
betriebswirtschaftlichenGesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern
oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben,
die verursacht werden durch
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge,
insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung,
so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.
.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,
(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark und der Bergbehörde sowie hinsichtlich
der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung
und der in Betracht kommenden Gemeinden mit
Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder
sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet
gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage
sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen
Kosten des Verfahrens'sowie über die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von Rechten in
einer Versammlung aufzuklären; jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege
einer schriftlichen Information aufzuklären.
(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu
enthalten, alle an Grundstücken des Zusammenle-Stück 27, Nr. 82 131
gungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch
nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.
Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von
Grundstücken
§ 5
(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid
Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden
werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung
erfordern.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder
Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für
diesen ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg
erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen
und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine
bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes
allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt
werden.
Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
§ 6
(1) Stellt s~ch heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt
werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung
das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.
(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde
vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden
Abschluß ' der bereits begonnenen Maßnahmen zu
verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950,
BGBL NI. 173, in der Fassung der Gesetze BGBL NI.
77/1967 und NI. 391/1977, und der §§ 64 bis 66
abzurechnen.
Eigentumsbeschränkungen
§. 7
(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt
werden:
(2) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr
ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück '
dinglich Berechtigten für alle mit Vorbereitungshandlungen nach Abs. 2 unmittelbar verbundenen
Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeüb- . ten Rechte angemessen zu entschädigen.
(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBL Nr. 71, mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung
auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen
(§ 52 AVG 1950) von der Agrarbehörde mit
Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer
gleichartigen und gleichwertigen Natrualleistung treten
kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und
zumutbar ist.
Parteien
§ 8
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBL NI. 103, in der Fassung der Gesetze BGBL NI. 78/1967, Nr. 30111976
und NI. 390/1977, Rechte eingeräumt oder Pflichten
auferlegt sind.
Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 9
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes
und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit
Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt
hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des
. Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen
Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht
der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die
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132 Stück 27. NT. 82
sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere
Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu
leisten und nach dem von der Agrarbehörde nach § 23 Abs. 1 festzulegenden Beitragsschlüssel diese, wie
auch die Kosten ihrer Geschäftsführung, auf ihre Mitglieder
umzulegen (§§ 64 bis 66).
Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 10
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
si:nd
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen werden (Mitglieder).
(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier,
der Schriftführer sowie weitere Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, deren
Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von der Agrarbehörde
festzulegen ist, an. Im Falle der Verhinderung
des Obmannes,_ Kassiers oder Schriftführers kommen
deren .Rechte und Pflichten deren Stellvertretern zu.
Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses
wi:rd dieses vom Ersatzmitglied vertreten.
Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
§11
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind
vorbehalten
(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere
über
(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht
Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in
den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden,
die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom
Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges,
ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das
zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen
Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme
rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung
erworbener Rechte noch möglich ist:
Satzungen
§ 12
(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft
ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung
dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.
(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft diese nicht
innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung
der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde vorlegt.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten
über
(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheime
Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmunge'
zu bestellen:
Stück 27, Nr. 82 133
(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wen~ die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung
eine Neuwahl aller Organe verlangt, oder
\ .
wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder
trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte•
sinkt oder der Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß
zurücktritt. Eine Neuwahl aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes,
sofern diese Änderung mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer ein
•zelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben.
(3) Die Funktionsdauer eines Organes endet
(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt,
binnen zwei Wochen einzuberufen, die vom Tag der Einbringung des Verlangens an gerechnet, binnen drei
Wochen stattzufinden hat.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn der Obmann (§ 10 Abs. 3) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder
nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach
Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte
dfr Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt mit; bei
Stimmengleichheit ep.tscheidet seine Stimme. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied
eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur
eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950,
in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 77/1967 und Nr. 391/1977, ein gemeinsamer Vertreter • bestellt
wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer
Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht
nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf
in der Einladung hinzuweisen ist.
(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß von Verträgen oder die Ansuchen um Aufnahme von Darlehe~
und Krediten durch 'die Zusammenlegungsgemeinschaft
bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde;
die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung
des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft
oder eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges
eintreten würde.
(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung und
zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie
nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden
Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften können, sofern
deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung
und zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen
werden. Sie nehmen daran mit beratender Stimme
teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 15
(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegl,lngsgemeinschaft und
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ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern
untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre
Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach
vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr
und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft
zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten
Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen ist.
(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung
und Einberufung der Wahl alle oder einzelne Organe
nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.
(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters
erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaftzu tragen.
Feststellung des Besitzstandes
§ 16
(1) Die' Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren
Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse
unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.
(2) über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis)
zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern geordnet,
die der Zusammenlegung zu unterziehenden
Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden
Grundstücken, zu enthalten, sowie
(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde,
sofern die Angelegenheit nach § 50 Abs. 4 nicht
von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam
mit dem Bewertungsplan (§ 20) erlassen werden.
i
Bewertung
§ i7
(1). Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung
in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung
des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft
zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender,
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen
Schätzung nach gleichartigen für jedes Grundstück
unabhangig von seiner Zuordnung zu einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nach unabhängig
von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden
Wertermittlungsgrundlagen (Abs. 3) zu
schätzen. Der Ermittlung können auch Ergebnisse
durchgeführter amtlicher Bodenschätzungen zugrunde
gelegt werden. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer
Ersatzmänner für das Zusammenlegungsgebiet wird
von der Agrarbehörde bestimmt; sie sind nach Anhörung des Ausschusses zu bestellen und anzugeloben.
(2) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstückteil,
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nut;z:en, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf
die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
(4) Die-im § 28 genannten Grundstücke sind nach
dem Verkehrswert zu schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände,
jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung bei
einer Veräußerung zu erzielen, wäre.
(5) Bei einer Bewertung nach Abs. 2 sind folgende
Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
(6) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist, sind die im Abs. 5 genannten nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände gesondert
festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu gelten hat: '
(7) Für noch versetzbaie, unveredelte, unfruchtbare und überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke u. dgl. ist
kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener Frist entfernen.
(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft nach Anhören des Ausschusses aufzukommen. Parteien, denen dadurch
Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile
zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet.
Die ZusammenlegungsgemeinschaIt hat auch im Rahmen
der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigu,
ng der Gegenstände zu sorgen, die der bisherige
Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer
nicht übernehmen will.
(9) Die Parteianträge nach Abi;. 6 sind binnen drei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde
zu stellen. Die Agrarbehörde hat über solche Anträge
nach , Anhören des Ausschusses der Zusammenle- '
gungsgemeinschaft zu entscheiden.
(10) Die Bewertung gemäß Abs. 4 und Abs. 6 hat
sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu
erfolgen.
(11) Bodenwertänderungen, die sich im' Laufe des Verfahrens ergeben, sind im Sinne der Bestimmungen
des § 20 Abs. 3 (Neubewertung) bzw. des § 29 Abs. 2
(Nachbewertung) zu berücksichtigen.
Bewertung der Waldbestände
§ 18
(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 41 Abs. 2
liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(2) Die Bestände sinq. gemäß § 17 Abs. 8 in Geld
abzulösen.
Abfindungswünsche der Parteien
§ 19
Die Abfindungswünsche der Parteien sind nach
Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber
keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen. '
Bewertungs- und Neubewertungsplan
§ 20
(1) über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus
(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse,
Straßenbauten, Änderungen des flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch
vor der übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen
ein, so ist für die betroffenen Grundstücke
eine Neubewertung durchzuführen. Anträge
der Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei
Monate nach der übernahme der Grundabfindungen
'zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplari) zusammenzufassen.
(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit
dem Besitzstandsausweis (§ 16) erlassen werden.
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
§ 21
(1) Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken,
Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen.
Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen, bestehende
Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder
aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen
des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungs-
' gebiet •die erforderlichen bodenverbessernden,
'" ~'
, 'J
136 Stück 27, NI. 82
gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen,
wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u. dgl.
durchzuführen.
(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Giundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene
gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen.Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen
erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung
des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder
im Sinne des § 25 Abs. 1 verwendet werden.
(4) Grundstücke, die keine larid- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 für die Herstellung gem~insamer Anlagen in Anspruch
genommen werden.
(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer
gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der
hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den na'ch der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der BestirtJ.inungen des § 28 Abs. 2 abgetreten werden.
(6) Die Parteien haben auch jene • Grundflächen zu
übernehmen, die nach der vorläufigen übernahme der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene
gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht werden,
wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke
gebildet werden können. Die Parteien haben hiefür
den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft
zu ersetzen.
Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
§ 22
(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen
Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen
und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach §4 Abs .. 5
genannten Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener
Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme
abzugeben. über den Plan der gemeinsamen
Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen
des Planes ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen
Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen
Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von
anderen Behörden nach .§ 50 Abs.4 lit. b bis d
erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden.
Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes,
allenfalls schon vor der Anordnung
der vorläufigen übernahme der Gruildabfindungen
vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen
sowie die 'Errichtung der gemeinsamen Anlagen
und deren Erhaltung bis zur übergabe an die .Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen
Anlagen sind spätestens im Zusammenlegungsplan zu
regeln. Jene umgestalteten oder neiIerrichteten Anlagen, für die nach geset~lichen Vorschriften bereits
bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind - insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden - diesen in das Eigentum
zu übertragen.
Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen
Maßnahmen und Anlagen
§ 23
(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsa- '
men Anlagen sowie die Entschädigung gemäß § 21 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
oder Verpflichtung von den Parteien nach dem
gemäß § 21 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu
tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde nach
der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemeinsam mit der Umrechnung
eines allfälligen vorläufigen Kostenschlüssels (§ 65) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung
eingetreten ist.
(2) Im Falle der Verlegung von nicht unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen, sowie bei Änderung von
anderen Anlagen und Objekten ist den Erhaltungspflichtigen
ein Kostenbeitrag aufzuerlegen, der dem zu
Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen .
Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen
und Objekte entspricht.
(3) Den Eigentümern von in- und außerhalb des • Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstücken,
die nicht der Grundzusammenlegung unterzogen werderi und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft
ein diesem Vorteil entsprechender
Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten
aufzuerlegen.
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
§ 24
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu
deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen
im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z. 2) . besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen
nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu
bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen
verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls
als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen,
die außerh~lb des Zusammenlegungsgebietes liegen,
können für diese Zwecke nur eingebracht werden,
wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ein- '
beziehung (§§ 1 und 5) vorliegen.
(2) Sind diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet nicht Grundeigentümer
und können sie diesen Grund auch nicht erwerben,
so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren
s
Stück 27, NI. 82 137
von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch
die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 27) nicht beeinträchtigt
wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen
haben der Zusammenlegungsgemeinschaft
für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch
die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile
abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Neuordnung
§ 25
(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in
rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes
sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig
abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliehe
Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2-) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens
erforderlich ist, hat die Agrarbehörde
auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften
der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen
und nach Maßgabe der hiefür bestehenden
besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die
erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen
Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.
Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen
Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren
verfügt wird, hat zu entfallen.
Sicherung des Zusammenlegungserfolges
§ 26
Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (§ 1)
können im Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem
. Bescheid Teilungen der Grundabfindungen auf
höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen
hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde
zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ' eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges nicht
mehr besteht. .
Abfindungsanspruch. Gesetzmäßigkeit der Abfindung
§ 27
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter
Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2
nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs . . 2 bis 8
entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in
das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken
von tunliehstgleicher Beschaffenheit abgefunden
zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage
(wie Hanglage). Benützungsart oder ein besonderer
Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind. Miteigentümern
steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung
abgegolten werden, sofern die Personen, denen
an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung
gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten,
Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder
Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1
zu verwenden.
(4) Die Zustimmungs erklärungen nach Abs. 2 müssen
siel). auch auf die Höhe der Geldabfindungen
beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten (§ 33 Abs. 5).
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigeatümern.ist
im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teil'Yeise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens
dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien
sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen
Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist
im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche
Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum
an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn
dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Eigentümern begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 7) ist der Abfindungsanspiuch (Abs. 1)
(7) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 6
errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H: des Wertes des gemäß Abs. 6lit. a ermittelten Abfindungsanspruches
betragen und ist in Geld auszugleichen.
Zusätzlich können Wertänderungen nach § 20 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(8) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen
zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezo~
genen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen
Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen
Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung
der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der
gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Ver- \
hältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten
in das Verfahren einbezogenen Grundstücke dieser
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138 Stück 27, Nr. 82
Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche
Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind
insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung
der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten und
auf die Entfernungen zur HofsteIle Bedacht zu
nehmen.
Grundstücke mit besonderem Wert
§ 28
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke .oder Teile vün sülchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens .oder der nachträglichen
Einbeziehung in dieses Verfahren infülge ihrer Verwendung
.oder Eignung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besünderen Wert
haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen .oder
durch gleichwertige zu ersetzen, süweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören
insbesündere
(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens .oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 17 und § 21 Abs. 3
zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare, besünders
ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann
durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
(2) Treten nach der Übernahme (vorläufigen Übernahme) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen
infülge gemeinsamer Maßnahmen .oder Anlagen ein,
ist für die betroffenen Grundstücke eine Nachbewertung
im Sinne des § 17 durchzuführen. Über das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan)
zu erlassen. Die eingetretenen
Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen.
Anpassung der Geldausgleiche
§ 30
Die in ganzen Zahlen (punkten) ausgedrückten Vergleichswerte
der Geldausgleiche sind in Schillingbeträgen
durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig
festzusetzenden Ausgleichsfaktür dem .ortsüblichen
Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke anzupassen.
Zusammenlegungsplan
§ 31
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan)
zu erlassen, dem die genannten
rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten
(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Stück 27, Nr. 82 139
vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet
des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide,
die vorläufige übernahme von Grundabfindungen
unter Festsetzung eines Stichtages für das gesamte
oder für einen Teil des Zusammenlegungsgebietes
anordnen, wenn
(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten
wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen übernahme Gelegenheit zur .Stellungnahme zu geben.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen übernahme
der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den übernehmer unter der
auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft'
des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung
einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige übernehmer ist . verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den
übergang seiner Grundabfindungen an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch überleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten Änderungen,
zum Beispiel in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen
des § 38 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von
Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so
durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen (Abs. 1 Z. 4) mit Neumessungsgenauigkeit
erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß § 61 Abs. 1 geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.
(5) Die Agrarbehörde kann auch die Auszahlung
vorläufiger Geldausgleichungen und unter Beachtu.ng . der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist, daß
die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht
innerhalb eines Jahres nach der vofläufigen übernahme
der Grundabfindungen erfolgen wird.
(6) Den übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch überleitungsverfügungen im Sinne des § 56 zu regeln. Die überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu erlassenden Bescheides.
Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen,
Teilabiindungen; Geldabiindungen
§ 33
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht,
sofern eine vorläufige übernahme (§ 32) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die übernehmer über. Den bisherigen
Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht
zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an
die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen
festzustellen. .
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen,
wenn die aus den öffentlichen Büchern
ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind
und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist
die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemein-.
schaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach
der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht
zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung
über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung
erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 27 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach
Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 4) nicht
mehr veräußern und belasten. Geldabfindungen sind,
wenn die Zustimmungserklärung im Sinne des § 27 Abs. 4 abgegeben worden ist, von der Zusammenlegungsgemeinschaft
auszuzahlen; Parteien, deren
Abfindungsanspruch sich im Zusammenhang mit der Geldabfindung erhöht (§ 21 Abs. 6). haben diese Geldabfindung
der Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.
.
Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und
sonstige Belastungen
§ 34
. (1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde
ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere
des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des
öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung,
der Landesverteidigung und der Sicherheit
des Luftraumes oder aus wirtschaftlichen Gründen
notwendig sind.
(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen
über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken
entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
140 Stück 27, Nr. 82
(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) , ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstüs:; ke über, innerhalb welcher jene Teile der alten
Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.
(5) Im Falle der. Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Pacht- und Mfetverhältnisse
§ 35
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde
mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag
des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten, wobei Ausmaß, KuIturgattung oder Benützungsart und Bonität möglichst
dem bisherigen Pachtgrllndstück entsprechen sollen.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei
Monaten nach Eintritt der Rechskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis
endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pacht jahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht
weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten
Verträge gelten diesel,ben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für
die Einbringung der Kündigung nur einen Monat '
b ~trägt, an Stelle des Pacht jahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und
daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzun
ehmen ist.
Ausführung d~s Zusammenlegungsplanes
§ 36
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes
hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch
nicht geschehen ist, die übernahme der Grundabfindungen ,sowie die Auszahlung der Geldabfindungen
und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen,
alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung
der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und
die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grund~
steuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemesseI?:
en überganges in die neue Flureinteilung
durch Ubergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere
den Zeitpunkt der übernahme der Grundabfindungen
in die Nutzung der übernehmer zu regeln.
Ausgleiche für nachträgliche Wertverminderung~n
§ 37
(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung
~nterzogenen Grundstücl}es oder ,eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor
der übergabe an den neuen Eigentümer durch ein
wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so
kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach
der übernahme von dem früheren Eigentümer einen
nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher
Ausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück
betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung
der neuen Gestaltung des Grundbesitze~
möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu
leisten.
(2) Dei Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn eine Neubewertung (§ 20 Abs. 3)
vorgenommen wird.
Ausgleichungen und Aufwandersatz
§ 38
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem
übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung
oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur
erheblich erschwert möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer
anderen Partei zugewiesen (§ 32 Abs.3), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für
die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des
früheren übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung
der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirt-'
schaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und
soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung
vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen
eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem
neuen übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
Zusammenlegung von Weingärten
§ 39
(1) Auf eine Weingärtenzusammenlegung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 40 sinngemäß Anwendung.
(2) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Grundfläche im Ausmaß von über 100 m' zu
verstehen, die zur Erzeugung von Kelter- und Tafeltrauben
(Ertragsweingarten) oder zur Erzeugung von
Unterlagsreben (Schnittweingarten) mit mindestens
,einer Weinrebe pro 6 m' bepflanzt ist.
. (3) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 auf
einen oder mehrere vorwiegend dem Weinbau dienende
Rieoe oder Teile hievon zu erstrecken.
Bewertung und Abfindungsanspruch für Weingärten
§ 40
(1) Der Bewertung der Weingartenböden und der für
Weinkulturen geeigneten Flächen ist die Annahme
zugrunde zu legen, daß sie ausschließlich dem Weinbau dienen.
(2) Alle anderen Grundflächen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zu
bewerten.
Stück 27, Nr. 82 141
(3) Die Rebanlagen sind nach derp. Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von
der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen
Verhältnissen vertrauten Schätzmänriern (§ 17 Abs. 1) zu bewerten.
(4) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 27
zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen
(Abs. 3). Der Ersatz hat, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen,
die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen
Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen; ansonsten hat der Ersatz durch Geldausgleich zu erfolgen.
(5) Ein Fehlbetrag beim Geldausgleich, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles. erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der-Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 8 auf ihre
Mitglieder umzulegen.
Zusammenlegung von Wald grundstücken
§ 41
(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der §§ 42 bis 45 sinngemäß
Anwendung.
(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend
aus Wald grundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.
Nutzungsbeschränkungen für Waldgrundstücke
§ 42
Die Agrarbehörde kann zur ' Sicherung einer ordnungsgemäßen
Bewertung der dem Verfahren unterzogenen
Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen
zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte Nutzungsbeschränkungen
verfügen. Diese sind jedoch
vorzeitig aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen früher beendet sind. Ausnahmen
von verfügten Nutzungsbescbränkungen können
nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden) bewilligt werden.
Feststellung des Besitzstandes und Bewertung
bei Waldgrundstücken
§43
(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erfor-
. derlich 'ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich
nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3
festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis
anzuschließenden Lageplan darzustellen.
Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen
ermittelten Ausmaße sind de~ weiteren Verfahren
zugrunde zu legen.
(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in
der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Bodenund des Bestandeswertes). Sie hatlim Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzmännern
(§ 17 Abs.1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung
und der forstlichen Schätzungslehre zu
erfolgen.
(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
bei Waldgrundstücken
§ 44
(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 21 Abs. 1), soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung
der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen
aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
(2) Vorschüsse zu den im Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in
dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile zu erbringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen
und Anlagen ergeben. . .
Abiindungsanspnich bei Wald grundstücken
§ 45
(1) Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen
Grundstücke (§ 27 Abs. 1) ist gemäß § 43 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.
(2) Mit Zustimmung der Parteien darf anstelle einer flächengleichen Änderung des Wirtschaftswaldes auch eine wertgleiche Änperung vorgenommen werden.
Sollte eine Zustimmung nicht erreicht werden, so kann, wenn damit keine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung eintritt, auch ohne Zustimmung bis zu 5 %
der Waldfläche verändert 'Yerden. Als Wirtschaftswald
sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine
besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten
und die nicht Waldboden. außer Ertrag sind.
(3) Wertausgleiche .gemäß § 27 Abs. 2 können auch
in Holz erfolgen.
Flurbereinigung
§ 46
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens
kann -ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform
, '
142 Stück 27, Nr. 82
oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen
werden, vorzubereiten, zu unterstützeri oder allfällige
nachteilige Folgen zu beseitigen.
Flurbereinigungsverfahren
§ 47
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen
für die Zusammenlegung mit nachstehenden
Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge,
die von •den Parteien in verbücherungsfähiger Form
abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge).
oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu "legen,
wenn die Agrarbehörde nach grundverkehrsbehördlicher Zustimmung bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft
dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehördehat
von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen
im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).
(3) Bescheide nach Abs. I, die den Bestimmungen
dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs.4 lit. d AVG . 1950, BGBL Nr. 172).
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörden
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt
sich von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Abs. 4 nicht anderes
ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über
alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung)
in die agrarische Operation einbezogen werden
müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen,
in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten
sonst gehören.
(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen
Grundstücken und über die Gegenleistungen für die
. Benutzung solcher Grundstücke.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind
ausgeschlossen:
(1) Die Agrarbehörden entscheiden über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens
gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.
(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf
Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.
.".
Stück 27, Nr. 82 143
Partei erklärungen und Vergleiche
§ 52
Die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden
abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung
abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder
einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. Widerruf von Parteierklärungen und Bindung
der Rechtsnachfolger
§ 53
(1) Erklärungen, die im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit
Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem
solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten
zu besorgen ist.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde
schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen
Erklärungen• der Parteien geschaffene Rechtslage ist
auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in
der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen
§ 54
(1) Die in Durchführung dieses Ges~tzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen
sind unbeschadet der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörden unter sinngemäßer
Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z. 3 des Vermessungsgesetzes, BGBL NT. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung
BGBL Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBL NT. 238/ -
1975 und NT. 480/1980, vorzunehmen. Nach Einleitung
des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke,
wie insbesondere. Straßen und Gewässer, die sich über
das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen
verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren
zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme
d~r Beschleunigung des Verfahrens dient.
Pläne der Parteien und Vergebung von Arbeiten
§ 55
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch
ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt
werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen
lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten
können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten
Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt
werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen
der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu
erfolgen.
Übergangsverfügungen der Agrarbehörde,
Gegenüberstellungen
§ 56
(1) Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus
wichtigen wirtschaftlichen Gründen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges
in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen nach
Abs.1 im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig
verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den früheren Eigentümern dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfin- • dungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben, welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken
entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten
Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen
Urkunden anzuführen.
I
(5) Im übrigen wird die Rechtsausübung während
des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens
§ 57
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei
bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit
der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar
ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während
dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grund.
buchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf '
des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde
zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke,
die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund
abweislich erledigt werden.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse
sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
§ 58
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der
144 Stück 27, Nr. 82
Agrarbehörde (§ 50 Abs. 1) bei- den betreffenden
Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat
die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse eies Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.
(3) Bei der Ab- und Zu schreibung einbezogener
Grundstücke oder bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage aus einbezogenen Grundstücken hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens mitzuübertragen; es hat den Inhalt einer
neu gebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung
eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.
Wenn bei diesem Anlaß eine Grundstücksteilung
durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies
der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan
mitzuteilen.
Entscheidung der Agrarbehörde
über die Zulässigkeit der Eiritragung
§ 59
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuch.sbeschluß
vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung
mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie
ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht
bekanntzugeben . .
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid a1,lszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung
. unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem GesuchssteIler, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung
zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde
ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses initzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde
gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde
zu legen.
Eintragung im Rekursweg
§ 60
Die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten
Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen
der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens
abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt
werden soll.
Richtigstellung des Grundbuches
und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
§ 61
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrar-
. behörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen
Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und
480/1980 zu entsprechen. .
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt
ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatastets von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden
sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen
vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet
eine Einvernehmung dritter Personen, für die
dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe
Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge
des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden
Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht
an die Agrarbehörde um Aufklärung zu
wenden.
(4) Die•Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 32) in einem Zusammenlegungsverfahren
schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes
die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren
Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes
erhebliche Nachteile erwachsen würden und
eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes
auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.
(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Berufungsverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
Grundstücke, die nicht im Grundbuch
eingetragen sind
§ 62
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß Anwendung.
Änderung der Gemeindeund
Katastralgemeindegrenzen
§ 63
Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens
eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen
notwendig oder wünschenswert, so
hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen
bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Umlage der Kosten
§ 64
(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden
Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach
den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft
umzulegen; wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies inners
Stück 27, Nr. 82 145
halb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides
gemäß Abs. 1 nicht vornimmt,
hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
Umlage der Vorschüsse
§ 65
(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern
der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden
Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 64 umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage
der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für ' Fälle, bei denen
bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu ubernehmen sind (§ 54 Abs. 2).
Besondere Kostentragung
§ 66
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen
und Anlagen, die eine Benützbarkeit nur
einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen
bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein
zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke
von tunlichst gleicher Beschaffenheit nach den Bestimmungen
des § 27 Abs. 1 zu schaffen.
Wer
III. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Straibestimmungen
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