Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über die vorläufige Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 36 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes
(KALG) , LGBl. Nr. 78/1957,
in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Die in den Verordnungen der Steiermärkischen
Landesregierung vom 30. Jänner 1978, LGBl. Nr. 41
1978, und vom 21. Dezember 1981, LGBl. Nr. 124/
1981, über die Besonderen Gebühren auf den höheren
Cebührenklassen festgesetzten Tarifansätze für
die zweite Gebührenklasse gelten vorläufig ab 1. Jänner 1983 als Tarifansätze für die Sonderklasse.
Für die Steiermär'kische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer