LGBL_ST_19830207_6•Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1964 geändert wird
LGBL_ST_19830207_6Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1964 geändert wirdGazette07.02.1983
Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1964 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Fischereigesetz 1964, LGBl. NI. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. NI. 147/
1969 und NI. 128/1971, wird wie folgt geändert:
„(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit
(Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere
Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens
oder Vergehens wegen strafbar:er Handlungen
gegen fremdes Vermögen oder wegen
gemeingefährlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. "
„(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt
mit einjähriger Gültigkeit. .
mit vierjähriger Gültigkeit .
für die Fischergastkarte
S 200,-:S
800,S
50,-
Stück 3, Nr. 6 19
Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes,
ausgleichszulagenberechtigte Rentner
und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer
haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder
Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf
eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe."
„(3) Die Verwendung von Fischsenken (Traupen)
und Netzen ist in fließenden Gewässern verboten.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 16 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde
nach Anhörung der fischereiberedttigten
Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für
die Sdtonzeit, bewilligt werden."
8: § 16 hat zu lauten:
„§ 16
(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 7, verboten.
(2) Aus Gründen der besten fischereiwirtschaft'
lidten Nutzung und einer wirksamen Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen Zwecken hat die Landesregierung auf
Antrag eines Fischereiberechtigten gegen jederzeitigen Widerruf unter Wahrung der Fischereiinteressen
allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden, die der Sicherung
der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.
(4) Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes
sind alle Personen, deren Fischereiinteressen
durch die geplante Maßnahme gefährdet werden
könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener
Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller
der Landesregierung bekanntzugeben.
(5) Unter den Voraussetzungen des § 22 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.
(6) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwen•
dung der von der Landesregierung zugelassenen
Geräte erfolgen.
(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch
usw., bedarf es zur Fisdtrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die
getroffenen Maßnahmen sind jedodt der Landesregierung unverzüglidt mitzuteilen."
„(1) Ubertretungen der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 4 2. Satz, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 14 1. Satz, 15, 16 Abs. 1 und 7 letzter Satz, 17, 18, 19 Abs. 2, 20 2. Satz, 21 und 22 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern
nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Schilling
bestraft. "
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Koiner
Landesrat
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