LGBL_ST_19830221_9•Gesetz vom 16. November 1982, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1982)
LGBL_ST_19830221_9Gesetz vom 16. November 1982, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1982)Gazette21.02.1983
Gesetz vom 16. November 1982, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1982)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBL Nr. 149,
mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark
erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968),
26 Stück 4, Nr. 9 und 10
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 61/
1976 und 55/1977, wird wie folgt geändert:
" Wärmeschutz
(1) Jede bauliche Anlage muß in all ihren Teilen
eint;n dem Verwendungs2;weck, der Lage und Höhe
des Bauwerkes sowie den klimatischen Verhältnissen
und der Art der Beheizung entsprechenden
Wärmeschutz aufweisen, der gewährleistet,
daß den Erfordernissen der Gesundheit und Sicherheit
entsprochen, ein unnötiger Energieverbrauch
vermieden und eine schädliche Kondenswasserbildung
bei sachgemäßer Nutzung verhinaert wird.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse .des Abs. 1 durch Verordnung wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte
bauliche Anlagen und Bauteile fe•stsetzen."
"(3) Heizungsanlagen sind nach den Erfahrungen
cer technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten, einzustellen und zu betreiben,' daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter
Bedachtnahme auf die Art und den Zweck. der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden
wird.
(4) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 3 durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die höchstzulässigen Abgasverluste je nach Art der Brennstoffe und der Nennheizleistung, die Regelung der Feuerungsleistung,
die Vornahme entsprechender Wärmebedarfsberechnungen beim Einbau und bei der Aufstellung von
Wärmeerzeugern zur Begrenzung der Nennheizleistung, die Zulässigkeit des Anschlusses von Warmwasserbereitungsanlagen und die Verhinderung
anderer Betriebsbereitschaftsverluste, den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste,
die Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
der Wärmezufuhr zu den Verbrauchsstellen.
die bei Austausch des Wärmeerzeugers zu treffenden
Maßnahmen, den Betrieb und die Instandhaltung
sowie periodische Uberprüfung der Anlagen
festlegen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung
den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr
als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorschreiben."
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