Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hirnsdorf (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 't 15, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Hirnsdorf wird mit Wirkung vom 1. Mai 1983 das Recht
zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender
Beschreibung verliehen:
"In Rot über einem durchbrochenen silbernen Mühlstein
sieben anstoßende silberne Weinblätter in Sparrenform ".
§2
Die der Gemeinde Hirnsdorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer