LGBL_ST_19830418_21•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983 über die Einführung von Wildplomben für Schalenwild
LGBL_ST_19830418_21Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983 über die Einführung von Wildplomben für SchalenwildGazette18.04.1983
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983 über die Einführung von Wildplomben für Schalenwild
Auf Grund § 63 Abs. 8 des Steiermärkischen
Jagdgesetzes 1954, LGBL Nr. 58,in der Fassung
des Gesetzes LGBL Nr. 10/1957, der Kundmachungen
LGBL Nr. 151/1963 und Nr. 42/1968, des Gesetzes
LGBL Nr. 222/1969, der Kundmachung LGBL Nr. 18/
Stück. 8, Nr. 21 37
1972, der Gesetze LGBl Nr. 125/1972 und Nr. 157/
1975, der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1978 und der Gesetze LGBl. Nr. 18/1981 und LGBl. Nr. 4/1983,
wird verordnet:
§ 1
(1) Erlegtes Schalenwild jeglicher Herkunft darf
in der Decke unbeschadet der Bestimmungen des § 102 des Steiermärkischen Jagdgesetzes nur mit
einer Wildplombe veräußert, Ibefördert oder erworben
werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
auch für die Veräußerung von Schalenwild im eigenen gewerblichen Betrieb des Jagdberechtigten.
§2
(1) Die Wildplombe besteht aus einem färbigen,
fortlaufend numerierten Metallband, dessen Enden
durch einen Einwegverschluß dauerhaft verbunden
werden. '
(2) Die Wildplombe darf in aufeinanderfolgenden
Jahren nicht dieselbe Farbe aufweisen. Sie ist unübertragbar und gilt jeweils nur für ein Stück
Schalenwild.
§ 3
(1) Die Wildplomben werden im Auftrag der Steirischen Landesjägerschaft hergestellt und vom Bezirksjägermeister den Jagdberechtigten entsprechend dem im behördlich genehmigten Abschußplan
(§ 63 a Abs. 2 des ' Steiermärkischen Jagdgesetzes)
festgesetzten Abschuß gegen Ersatz der Barauslagen
ausgefolgt.
(2) Beschädigte oder unbrauchbar gewordene sowie
nicht benützte Wildplomben sind vom Jagdberechtigten am Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister,
von dem sie bezogen wurden, zurückzugeben.
§ 4
(1) Der Jagdberechtigte hat für jedes Stück Schalenwild (auch bei Selbstverbrauch) eine Wildplombe
nach fortlaufender Nummer zu verwenden und die
getätigten Abschüsse unter Angabe der Wildplombennummer
binnen 3 Tagen dem Hege- und Be~
zirksjägermeister mittels der aus der Anlage ersichtlichen Abschußrneidekarte zu melden.
(2) Die Wildplombe ist am Träger des erlegten
WiLdes zu ,befestigen. Dies geschieht durch Zusammendrücken des Plombenverschlusses, wobei
der Verschlußstift die Decke zu durchdringen hat.
§ 5
(1) Der Jagdberechtigte oder dessen Beauftragte
haben die jeweilige Verwendung der Wildplomben
unter Angabe der Nummern in die Abschußliste F
gemäß der Verordnung über Jagdkataster und
jagdstatistische Daten mit Tinte oder Tintenstift
binnen 3 Tagen einzutragen. In der Liste darf nichts
radiert oder unleserlich gemacht werden.
(2) Die Abschußliste ist durch 3 Jahre vom Beginn
der Eintragungen an gerechnet aufzubewahren
und dem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde
über dessen Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
§ 6
(1) DieWildplomben sind vom Käufer bzw. Verwerter
des Wildbrets ein Jahr vom Tage des Abschusses
des Wildes an gerechnet aufzubewahren
und dem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde
über Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen.
(2) Wildhandlungen, Fleischereien, Gastgewerbe
(auch Pensionen und sogenannte Privatküchen),
Werks- und Gemeinschaftsküchen haben den Ankauf
von unzerwirktem Schalenwildbret innerhalb
24 Stunden nach Ubernahme in einer fortlaufenden
Seitenzahl nach dem im Anhang angegebenen Mu- B/.
ster B entsprechend den Rubriken mit Tinte oder
Tintenstift einzutragen. Im Buch darf nichts radiert
oder unleserlich gemacht werden.
(3) Das Wildvormerkbuch ist durch 3 Jahre vom
Beginn der Eintragungen an gerechnet aufzubewahren
und dem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehöde
über Verlangen zur Einsichtnahme
vozulegen.
§ 1
Die Wildplombe darf von dem betreffenden Stück
erst anläßlich des "Aus-der-Decke-Schlagens" abgenommen
werden.
§8
Ubertretungen dieser Verordnung werden auf
Grund des § 99 des Steiermärkischen Jagdgesetzes
bestraft.
§9
Die Bezirksjägermeister haben über die Ausgaben
der Wildplomben zwecks Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen
Verwendung ein Kontrollbuch zu führen,
in welches für jedes Jagdjahr die Anzahl der Wildplomben,
die laufenden Nummern der an die Jagdberechtigten
ausgegebenen Wildplomben und die Verrechnung derselben einzutragen sind. Am Ende
des Jagdjahres ist auch die Anzahl der von den Jagdberechtigten nicht benützten Wildplomben einzutragen.
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisch. en Landesregierung vom 20. September 1951 über die Einführung von WiLdursprungscheinen
für Schalenwild, LGBl. Nr. 50, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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