LGBL_ST_19830506_22•Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wird
LGBL_ST_19830506_22Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wirdGazette06.05.1983
Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
1966, LGBl. Nr. 209/1966, in der Fassung
der Gesetze LGBl. Nr. 41i1969 und 17/1973, wird
wie folgt geändert:
„(2) Vor Ernennungen (Abs. 1 Z. 2.) sind ein Vorschlag des Kollegiums der Schulbehörde des Bundes erster Instanz und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
(3) Hinsichtlich der Landeslehrer für berufsbildende PtIichtschulen werden dem Landesschulrat
auch die in § 3 angeführten Personalrnaßnahmen
zur Durchführung übertragen."
„(1) Uber die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (§ 50 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978).
Diese Aufgabe obliegt
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten. " ;
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer
für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei
jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission
errichtet, der als Mitglieder angehören:
(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als
Mitglieder angehören:
(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig
werden, in denen sie Berichte gem. § 8 erstellt
haben."
und hat zu lauten:
„§ 10
Leistungsfeststellungs(ober)kommission der Landeslehrer
für berufsbildende Pflichtschulen
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer
für berufsbildende Pflichtschulen wird beim
Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission
errichtet, der als Mitglieder angehören:
(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig
werden, in denen sie Berichte g •em. § 8 erstellt
haben."
(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen werden von der Lan.desregierung mit
Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf
die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied
sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder
zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der definitiven Beamten (einschließlich Lehrer) zu bestellen.
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Stück 9, Nr. 22 41
(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungs( ober)kommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungs (ober) kommissionen dürfen
Beamte (einschließlich Lehrer) innerhalb von drei
Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen
Beamte (einschließlich Lehrer), deren Mitgliedschaft
zu den Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen
nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde,
nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungs (ober) kommissionen bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungs( ober)kommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrfms wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten und der Ableistung
des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes
oder des Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungs (ober) kommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Ubernahme in einen anderen
Personalstand, der Versetzung an eine andere
Dienststelle, bei Lehrern jedoch nur, wenn für
diese andere Dienststelle eüne andere Leistungsfeststellungs(
ober)kommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den
zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Ubertritt
in deI+ dauernden Ruhestand sowie der Annahme
einer Austrittserklärung.
(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamte in die Leistungsfeststellungs(
ober)kommissionen zu entsenden haben, 'die für
die Bildung der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen
erforderlichen Beamten nicht zur Verfügung,
so sind diese aus dem Personalstand anderer
Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung
die Zustimmung der für diese anderen
Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden
einzuholen ist.
, (7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Leistungsfeststellungskommission
dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Leistungsfeststellungsoberkommission sein.
(8) Die Landesregierung hat die Vertreter der Landeslehrer
(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den
rechtskräftig abgeschlossenen Personal vertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs
Wochen nicht oder im Sinne des Abs. 3 nicht
rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreter
(Ersatzmitglieder) der Landeslehrer ohne Vorschlag
vorzunehmen.
(10) Die Bestellung des Beamten gemäß § 9 Abs. 1
lit. a hat, sofern es sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Stadt mit eigenem
Statut handelt, auf Vorschlag des Bürgermeisters,
die Bestellung der Beamten gemäß § 9 Abs. 1
lit. b, Abs. 2 lit. a und b, § 10 Abs. llit. a und b sowie
Abs. 2 lit. ,b auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates
zu erfolgen. Werden die Vorschläge
trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen
nicht oder im Sinne des Abs. 3 nicht rechtmäßig
erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag
vorzunehmen.
(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen haben die Kommissionen, deren
Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen."
(1) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen
sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von
mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.
(2) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.
(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang
nach jüngeren Mitglieder vor den älteren;
42 Stück 9, Nr. 22
der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."
,
§ 15 und hat zu lauten:
„§ 15
Kanzleierfordernisse und Protokollführer der Leistungsfeststellungs
(ober) kommissionen
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungs( ober)kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte häben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden
bestimmen aus den ihnen unterstehenden
Beamten die Protokollführer."
„(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern
der Disziplinar(ober)kommissionen dürfen Beamte
(einschließlich Lehrer) innerhalb von drei
Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden.
Ferner ,dürfen Beamte (einschließlich Lehrer),
deren Mitgliedschaft zu den Disziplinar(ober)-
. kommissionen naCh Abs. 4 und 5 ruhen oder
enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern
der Disziplinar(ober)kommissionen
bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinar(ober)kommissionen ruht in den Fällen der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen reChtsk~äftigem
,I AbsChluß, der Suspendierung vom Dienst, der AußerdienststeIlung, der Erteilung eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten, der Ableistu~g
des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes
oder des Zivildienstes." i
„(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinarkommissionen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinaroberk0mmissionen
sein." i
„(10) Die Bestellungen der Beamten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b, § 16 Abs. ,2 lit. c, § 17 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 2
lit. c haben auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe zu erfolgen,
daß erforderlichenfalls auCh sonstige Beamte des Schulaufsichtsdienstes in Vorschlag gebracht werden
können. Werden die Vorschläge trotz AUfforderung
innerhalb von sechs Wochen niCht
oder im Sinne des Abs. 3 nicht reChtmäßig erstattet,
so sind die Bestellungen ohne Vorschlag
vorzunehmen. "
„(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5
und 11 dieses Gesetzes haben auf den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden."
(1) Beschlußfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder,
die Disziplinaroberkommissionen, wenn der, Vorsitzende und fünf Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Disziplinar(ober)kommissionen fassen
ihre BesChlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang naCh jüngeren
Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt
seine Stimme zuletzt ab. (§ 56 Abs. 2 LandeslehrerDienstgesetz).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). "
„§ 25
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren
(1) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Vorsitzende der Disziplinarkommission
für Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen haben dem Bezirksschulrat die Ein leitung
solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und der Vorsitzende der Disziplinarkommission
für Landeslehrer für berufsbildende
Pflichtschulen haben dem Landesschulrat die Einleitung
solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Leistungsfeststellungsoberkommissionen
und die Disziplinaroberkommissionen haben vor Erlassung der Berufungsentscheidung dem Landesschulrat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
Artikel II
lnkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften
Ubergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes
treten die §§ 4 und 5 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. NI. 23/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 101/1962 außer Kraft.
(3) Die Leis'tungsfeststellungs(ober)kommissionen
sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Funktionsperiode
dieser Kommissionen beginnt mit dem 1. Jänner des auf ihre Bestellung folgenden Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben die nach
den bisherigEm gesetzlichen Bestimmungen bestehenden
Kommissionen ihre Funktionen weiter auszuüben.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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