Verordnung der Steiermärkiscben Land,esregierung vom 11. April 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Blumau in Steiermark (politischer Bezi,rk Fürstenfeld) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen
Gemeinde Blumau in Steiermark wird mit Wirkung
vom 1. Mai 1983 das Recht zur Führung eines Geme:
indewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot eine gestielte silberne . Lilie mit drei
gestielten Eicheln zum Kreuz verbunden."
§2
Die der Gemeinde Blumau in Steiermark ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschre1bung
und eine AbbiLdung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer