LGBL_ST_19830524_29•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen an die Errichtung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung)
LGBL_ST_19830524_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen an die Errichtung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung)Gazette24.05.1983
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen an die Errichtung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung)
Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 1968, LGBl. NI. 149, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird
(Steiermärkische Bauordnung 1968), in der Fassung
der Gesetze LGBl. NI. 130/1974, 6111976, 55/1977
und 9/1983, wird verordnet:
Abschnitt I
Bestimmungen für Neuanlagen
§ 1
Soferne- sich aus § 37 Abs. 3 nicht strengere
Anforderungen ergeben, sind Zentralheizungen so
zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre
Abgasverluste - bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung - folgende Werte nid:J.t überschreiten.
Nennheizleistung
inkW
von 25 bis 50
mehr als 50 bis 120
mehr als .120
von 25 bis 50
mehr als 50 bis 120
mehr als 120
Nennheizleistung
inkW
von 25 bis 50
mehr als 50 bis 120
mehr als 120
Abgasverluste
in Ofo
21
20
19
16
14
12
atmosphär.
Brenner Gebläsebrenner
14 16
13 14
12 12
48 Stück 10, Nr. 29
Am Wärmeerzeuger ist ein Erzeugerschild, das
die Kenndaten enthält, sowie .eine kurzgefaßte, leicht
verständliche Betriebs- und Bedienungsanleitung
anzubringen.
§ 2
Wärmeerzeuger sind mit verschließbaren Meßöffnungen
zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.
Die Entfernung der Meßöffnung vom Abgasstutzen
hat ca. den doppelten Durchmesser des Abgasstutzens zu betragen.
§ 3
Die Abgasverluste sind nach folgender Formel zu
errechnen:
qA = Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die
jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers
Abgastemperatur in Kelvin
Verbrennungslufttemperatur in Kelvin
Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid
in Prozent
f tbrennstoffspezifischer Faktor
Werte für f:
Steinkohle 0,66
Braunkohle 0,90
Briketts. 0,75
Koks. 0,73
Heizöl EL (Ofenheizöl) }
Heizöl leicht
0,55
Flüssiggas 0,50
Stadtgas 0,38
Erdgas mit CH4 ;;;;; 95 Ofo 0,42
Erdgas mit CH4 ;;;;: 95 Ofo 0,46
§ 4
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung
von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen
für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare
Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern
auszustatten. Ausgenommen sind Zentralheizungsanlagen
mit Wärmeerzeugern, die überwiegend
mit festen Brennstoffen betrieben werden.
§ 5
(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von
Wärmeerzeugern für Zetralheizungsanlagen mit
einer Nennheizleistung von mehr als 25 kW ist
durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen
sicherzustellen, daß die Nennheizleistung die zu
erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig
überschreitet.
(2) Der Anschluß von Warmwasserbereitungsanlagen
an Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung
von mehr als 25 kW, die zur Raumheizung dienen,
ist außerhalb der Heizperiode nur dann zulässig,
wenn , die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem
Betrieb mindestens 25 Ofo der Nennheizleistung
des Wärmeerzeugers beansprucht.
§ 6
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die
wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in BetriebSibereitschaft stehenden Wärmeerzeugern
verhindern.
(2) Wärmeerzeuger von Zentralheizungsanlagen
sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
§7
(1) Rohrleitungen und Wärmeverteilungsanlagen
bis zu einem inneren Durchmesser von 100 mm
sind so gegen Wärmeverluste zu dämmen, daß die Schichtdecken, bezogen auf eine Wärmeleitzahl des Dämmstoffes von 0,035 W/mK ,mindestens gleich
dem Innendurchmesser der Rohrleitungen sind. Für
Rohrleitungen mit einem größeren Durchmesser ist
eine Dämmschichtdicke von mindestens 100 mm einzuhalten.
Umrechnungen der Schichtdicken auf
Dämmstoffe mit anderen Wärmeleitzahlen sind zulässig.
(2) In Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen
von Rohrleitungen sowie bei Rohrnetzverteilern
und Armaturen in Heizzentralen dürfen die
gemäß Abs. 1 sich ergebenden Dämmschichtdicken
halbiert werden. Für Heizkörperanschlußleitungen
mit einer Länge von nicht mehr als 8 m sowie für
sonstige Rohrleitungen untergeordneter Bedeutung
dürfen die Dämmschichtdicken bis auf 6 mm verringert
werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Rohrleitungen, die nach ihrer Zweckbestimmung Wärme
an dauernd zu beheizende Räume abgeben, sowie
für Heizkörperanschlußleitungen mit einer Länge
von nicht mehr als 3 m.
§8
Zentralheizungsanlagen für flüssige oller gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von
mehr i;lls 25 kW sind mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr
zu den VerbrauchersteIlen in Abhängigkeit von
einem Zeitprogramm und von der Witterung auszustatten.
AJbschnitt II
Bestimmungen für bestehende Anlagen
§ 9
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen
sind die Bestimmungen der §§ 1, 5, 6 und 8 einzuhalten; die Bestimmung des §' 5
Abs. 2 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe
des vorhandenen Raumes vertretbar ist und
die Bestimmung des § 8 nur bei Zentralheizungsanlagen
mit einer Nennheizleistung von mehr als
10kW.
Stück 10, NI. 29 und 30 49
§ 10
(1) Zentralheizungsanlagen sind in allen Teilen
in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten
und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energ.ieverbrauch vermieden
wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 24 Abs. 4
des Steiermärkischen Olfeuerungsgesetzes 1973, LGBl. Nr. 53, sind Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 25 kW mindestens
einmal in zwei Jahren, von mehr als 50 kW mindestens
einmal jährlich' von Betreiber der Anlage auf
seine Kosten durch einen Sachverständigen über ~
prüfen zu lassen.
(3) HierüBer ist vom Sachverständigen ein Uberprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat, ausgenommen
bei Holzfeuerungsanlagen, mindestens folgende
Angaben zu enthalten:
(4) Ein Gleichstück des Uberprüfungsbefundes ist
vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.
Die Uberprüfungsbefunde sind vom Betreiber min~
destens 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde
auf Verlangen vorzuweisen.
Abschnitt III
Einbau von Geräten zur Feststellung des.
Wärmever,brauches
§11
(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmever:
sorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei
.Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten
auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt
werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender
Genauigkeit zur Feststellung der individuellen
Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten
einzubauen.
(2) Wenn Me Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage
bezogen wird, die mehrere Wärmeversofgungseinheiten bedient, ist möglichst in unmittelbarer
Nähe der Versorgungs einheit zumindest
ein •geeichter Wärmezähler anzubringen.
Für die Steiermärkische Landesregierung: .
Der Landeshauptmann:
Krainer
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