Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der wärmeschutztechnische Mindestaniorderungen an bestimmte bauliche Anlagen und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes vom
25 . .oktober 1968, LGBl. NI. 149, mit dem eine Bauordnung
für das Land Steiermark erlassen wird
(Steiermärkische Bauordnung 1968). in der Fassung
der Gesetze LGBl. NI. 130/1974, 6111976, 55/1977
und 9/1983, wird verordnet:
§ 1
Soferne sich aus § 23 Abs. 1 nicht strengere
Anforderungen ergeben, darf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
der Wärmedurchgangskoeffizient k
für folgende Bauteile nachstehende Werte nicht
überschreiten:
Bauteil
Wärmedurchgangs- .
koeffizient k in W/m2K