Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Baierdorf bei Anger (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1961, LGB!. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGB!. Nr. 121/1912 und der Gesetze LGB!.
Nr. 9/1913, 14/1916 und 14'1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Baierdorf bei Anger wird mit Wirkung vom 1. Juni 1983 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
Eine silberne Lilie im blauen Schild mit gesp~
ltenen Flanken, die innen geflutet sind und
außen erhöht und erniedrigt je drei einwärts gerichtete
silberne Kerben haben. "
§2
Die der Gemeinde Baierdorf bei Anger ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
un.d eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer