LGBL_ST_19830609_33•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 1983 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964
LGBL_ST_19830609_33Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 1983 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964Gazette09.06.1983
KundmadlUng der Sleiermärkischen Landesregierung vom 2, Mai 1983 über die Wiederverlaulbarung des Sleiermärkischen Fischereigeselzes 1964
Artikel I
(1) Auf Grund des Larideswiederverlautbarungs.gesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Steiermärkische
Fischereigesetz 1964, LGBl. Nr. 330, in der Anlage wiederverlautbart.
(2) Das Steiermärkische Fishereigesetz 1964 ist
am 28. Oktober 1964 in Kraft getreten.
Artikel 11
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben: )
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:
(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes
besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in
jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich
erstreckt (Fischwasser), lFische, Krustentiere und Muscheln'
zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht,
jeder Störung der Lebensgruruilagen für die Fische, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung
geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand
anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen
werden.
§ 2
(1) Die auf § 382 ABGB beruhende Befugnis zum
freien Fischfang ist aufgehoben .
(2) Fischereirechte können nach den allgemeinen
Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von
Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen
Gerichte zuständig.
(3) Besteht an einem öffentlichen oder privaten
Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern
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innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in
privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes
zu.
§ 3
(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche
Gerinne sowie natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, die unbeschadet ihres sonstigen
Zweckes für die Fischzucht und Fischhaltung geeignet sind.
(2) Natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche
Einwirkung entstanden sind.
(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten,
Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren
sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft
eines natürlichen Gewässers.
(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch
die aus einem Gerinne oder aus einer Wasser ansammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet
wird.
(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen,
in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus
dem Grundwasser oder Gerinnen zu besonderen
Zwecken gespeichert wird.
§4
Dieses Gesetz findet auf Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme der Bestimmungen
der §§ 23, 24 Abs. 1 erster Satz und 25 Abs. 1
keine Anwendung.
§ 5
In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers
zu. In künstlichen Wassera~sammlungen
gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer in
der Regel besteht und die künstliche Wasseransammlung
nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen
Zwecken dient.
11
Besatzpflicht
§ 6
(1) Jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser nachhaltig
zu bewirtschaften und insbesondere jährlich derart
mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen,
daß der für sein Fischwasser geeignete Fischbestand
nach Art, Altersstufen und Besatzdichte erhalten
bleibt. Bei Nichteinhaltung dieser Besatzpflicht durch den Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten der hiedurch betroffenen Fisdtwässer, die
selbst nachweislich ihrer Besatzpfli;ht nachgekommen sind, berechtigt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, daß der Säumige zur Erfüllung
seiner Besatzpflicht verhalten werde.
Uberdies ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt,
die Einhaltung der Bestimmungen über die Besatzpflicht zu überwachen und für den Fall, daß
der Fischereiberechtigte seiner Besatzpflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, den Besatz auf dessen Kosten durchzuführen.
(2) Das Aussetzen von Fischarten (auch Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische), die in Gewässern der Steiermark nicht heimisch oder eingebürgert sind, bedarf
der Bewilligung der Landes,regierung, die vor Erteilung derselben Sachverständige zu hören hat.
III
Fischereiaufsicht
§7
(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers
zu sorgen. Diese Aufsicht kann er selbst vornehmen
oder durch einen von ihm bestellten Fischereiaufseher
besorgen lassen.
(2) Jede Person, welche die Fischereiaufsicht vornimmt, ist hiefÜr von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen und zu bee1digen. Es
darf nur derjenige bestätigt oder beeidigt werden,
der
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit
(Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere
Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens
oder Vergehens wegen strafbarer Handlungen
gegen fremdes Vermögen oder wegen gemeingefährlicher
strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt
wurden.
(4) Die Behörde hat sich jedoch vor der Bestätigung und Beeidigung durch eingehende Befragung
die Gewißheit zu verschaffen, daß der Betreffende
mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen
Wache (Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39,
in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 58/1950, Gesetz vom 10. April 1904, LGuVBl.
Nr. 57) genauestens vertraut ist und die für diesen Dienst erfmderlichen fischereirechtlichen und fischereiwirtschaftlichen Kenntnisse besitzt.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden
auf bereits bestätigte und beetdigte Fischereiaufseher keine Anwendung.
§8
(1) Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufseher
sind durch die gesetzlichen Regelungen für
öffentliche Wachen bestimmt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten . Fischereiaufseher eine Bestätigung über
Stück 11, Nr. 33 53
den geleisteten Eid und über das Fischwasser, für
das er bestellt ist, auszufolgen, die er in Ausübung
des Dienstes bei sich zu tragen und auf
Verlangen vorzuweisen hat.
IV
Fischerkarte
§9
(1) Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben
des FisChfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte gebunden. Minderjährige ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen
den FisChfang ohne FisCherkarte, jedoCh nur in Begleitung und unter AufsiCht eines ErziehungsbereChtigten,
der im Besitz einer FisCherkarte ist,
ausüben.
(2) Die FisCherkarte (Anlage A) und die ermäßigte
FisCherkarte (Anlage B) sind für das ganze Land
Steiermark für die Dauer von ein oder vier Kalenderjahren,
die FisChergastkarte (Anlage C) für bestimmte
FisChwässer mit einer Gültigkeitsdauer von
vier WoChen auszustellen bzw. auszugeben. Im Zusammenhang mit den entspreChenden ErlaubnissCheinen
(§ 12) ist die FisChergastkarte im Rahmen
ihrer Gültigkeitsdauer auCh für andere Fischwässer
eines Verwaltungsbezirkes gültig.
(3) 'Für die Ausstellung der FisCherkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren
AmtsbereiCh der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Wohnsitz,
so ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,
bei welCher er um die Ausstellung einer FisCherkarte
ansuCht. Für die Ausgabe der FisChergastkarte
ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,
in deren Bezirk das erstangeführte Fischwasser
liegt. -
(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind dem FisChereibereChtigten auf seinen Antrag Fischergastkarten ohne Angabe des Namens, jedoCh unter
BezeiChnung des FisChwassers gegen EntriChtung
der Abgabe (Abs. 5) auszufolgen. Der Fischereibe~
reChtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der FisChergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen
Wohnsitz- und den Tag der Ausfolgung der Karte mit Tinte einzutragen und hierüber laufend
AufsChreibungen zu führen, die er der Behörde über
jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat. FisChergastkarten,
die nicht innerhalb zweier Jahre, vom
Tage der amtlichen Ausfolgung an gereChnet, verwendet werden, verlieren ihre Gültigkeit.
(5) Die Abgabe für die FisCherkarte beträgt
mit einjähriger Gültigkeit . S 200,-
mit vierjähriger Gültigkeit. S 800,-
für die Fischergastkarte . . S 50,-
Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes,
ausgleichszulagenbereChtigte Rentner
und Pensionisten sowie beeidete AufsichtsfisCher
haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter
oder Fruchtnießer des FisChereirechtes sind, Anspruch
auf eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe.
(6) Ist der Fischereiberechtigte nicht -in die Lage gekommen, FisChergastkarten innerhalb des Jahres,
vom Tage der amtlichen Ausfolgung an gereChnet,
zu verwenden, kann er naCh Ablauf des Jahres
bei der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Karten
ausgestellt hat, gegen Rückstellung derselben
den Rückersatz der Hälfte der hiefür erlegten Abgabe
beanspruchen.
§ 10
Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgesChlossen:
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß die FisCherkarte
als Ausweis .bei sich führen. Ist er nicht fisChereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden sChriftlichen Erlaubnis
des FisChereiberechtigten auszuweisen, welChe die BezeiChnung der Fischwasserstrecke, der FisChart,
der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der FisCherkarte
des Inhabers zu enthalten hat.
(2) Die FischereibereChtigten haben eine Liste der
von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörden jederzeit EinsiCht nehmen können.
§ 13
(1) Für bestimmte FisCharten sind von deF Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche
Fortpflanzung der Fische SChonzeiten und Mindestfanglängen
durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn
der SChonzeit ist auf mindestens 4 WoChen vor
Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der SChonzeit dürfen Fische der gesChonten Arten niCht
gefangen werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Gefährdung der Fischbestände oder zur Aufwirtschaftung derselben,
zur Entfernung von RaubfisChen oder zu wissensChaftlichen
Zwecken die für einzelne FisCharten
festgesetzten SChonzeiten oder Mindestfanglängen
für das ganze Land, für einzelne politische Bezirke
oder einzelne FisChwässer mit Gültigkeit für das
jeweilig laufende Jahr verl.ängern, aufheben oder
sonst abändern.
(3) Fische, die während der Schonzeit oder unte.r
der Mindestfanglänge gefangen werden, sind sofort
mit der nötigen Vorsicht und, sofern sie verangelt
wurden, futtergerecht zerstückelt, in das Wasser
zurückzuversetzen.
§ 14
Alle Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen,
die den 'Fischbestand nachhaltig zu schädigen
vermögen, sind verboten, so insbesondere Sprengstoffe,
Gifte und betäubende Mittel. Die Landesregierung
kann die unter dieses Verbot fallenden
Maßnahmen verlautbaren. Die Landesregierung
kann aus den Gründen des § 16 Abs. 2 in Einzelfällen
Ausnahmen von diesen Verboten gewähren.
§ 15
(1) Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern)
ist ve.rboten.
(2) In Wehrdurchlässen und Schleusen, bei Einund
Ausflüssen von Seen, bei Einmündung eines Nebenflusses oder Nebenaltarmes oder eines Baches
dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen
zum Selbstfangen der Fische auch dann nicht
eingehängt werden, wenn die Besitzer dieser Wasseranlagen
zugleich daselbst fischereiberechtigt
sind.
(3) Die Verwendung von Fischsenken (Traupen)
und Netzen ist in fließenden Gewäs•sern verboten.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 16 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde
nach Anhörung der fischereiberechtigten
Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für
die Schonzeit, bewilligt werden.
§ 16
(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 7, ver.boten.
(2) Aus Gründen der besten fischerei wirtschaftlichen Nutzung und einer wirksamen Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen
Zwecken hat die Landesregierung auf
Antrag eines Fischereibere'chtigten gegen jeder~
zeitigen Widerruf unter Wahrung der Fischereiinteressen
allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger
Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen.
(3) Die A\lsnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden, die der Sicherung
der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.
(4) Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes
sind alle PeTsonen, deren Fischereiinteressen
durch die geplante Maßnahme gefährdet werden
kÖrinten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener
Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller
der Landesregierung bekanntzugeben.
(5) Unter' den Voraussetzungen des § 22 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.
(6) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung
der von der Landesregierung zugelass,enen
Geräte erfolgen.
(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei Austrocknen ode.r Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch
usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die
getroffenen Maßnahmen sind ' jedoch der Landesregierung
unverzüglich mitzuteilen.
§ 17
Die Fische.reiberechtigten, die Fischereiaufseher
und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet,
das Auftreten von Krankheiten unter den Fischen
und den anderen im § 1 Abs. 2 genannten Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 18
Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften
oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen
Schwemmplätze eingelasesn werden.
VI
Beziehungen des Fischereirechtes
zu anderen Rechten
§ 19
(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch
das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke und
der An- und Einbringung der Fangvorrichtungen.
(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-,
Wirtschafts-, Fabriks- ode,r ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauei:n, Gitter und ähnliche erhebliche Hin.dernissß vor ' dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten
zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger
Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei
den Hausinsassen gestattet; diesen steht das Recht
zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben
anwesend zu sein.
(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke
und durch das An- un.d Einbringen von Fangvorrichtungen (Abs. 1) nachweislich angerichtete Schaden
ist zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 20
Bei Uberflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser
auch außerhalb seines Fischwassers in den auf
fremdem Grund entstandenen Wasser ansammlungen
gegen Ersatz des durch den 'Fischfang verursachten
Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer
darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett
nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach
Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem
überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.
§ 21
Jeder Fischereiberechtigte, Fischereiaufseher und Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene
Verunreinigungen eines Fischwassers
oder ein Fischsterben sofort der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen und nach Möglichkeit
Wasserproben aus der Verunreinigungsstelle sowie
. aus ihrem näheren Umkreis zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.
f:. _ _ . • - ,:"'" - .... w .
Stück 11, Nr. 33 55
§ 22
(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern
oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte
nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen
Fische zu verfügen. Er ist von der Abkehr
mindestens zwei Wochen vorher zu verständigen.
(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung
so rechtzeitig anzuzeigen, daß der Fischereiberechtigte
seine Interessen wahren kann.
§ 23
Auf Antrag des Fischereiberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde
den Jagdberechtigten zu
beauftragen, wildlebende, dem Fischbestand erheblich schädliche Tiere im Fischwasser oder an dessen
Ufern zu fangen oder zu töten. Kommt der Jagdberechtigte diesem Auftrag nicht binnen angemessen
zu "Qestimmender Frist nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein beeidetes Jagdschutzorgan
mit der Durchführung auf Kosten des Jagdberechtigten
zu beauftragen. Die erlegten Tiere verbleiben
. dem Jagdberechtigten. .
VII
Fischereikataster
§ 24
(1) Die Fischwässer (§ 3 Abs. 1) und Fischereirechte sind von den Bezirksverwaltungsbehörden
in einem Fischereikataster zu vermerken. Die Fischereiberechtigten
sind verpflichtet, ihre Fischereirecht~
innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Anführung des Rechtstitels und der Beweismittel
anzumelden und über Verlangen der Behörde
auch sonstige erfor.derliche Unterlagen beizubringen, wie überhaupt bei der Anlage des Fischereikatasters auf eigene Kosten mitzuwirken. Wird
ein angemeldetes Fischereirecht bestritten oder liegen
einander widersprech.ende Anmeldungen vor,
so ist die Ausübung des Fischereirechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung . im ordentlichen
Rechtswege von der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Bedachtnahme auf den bisherigen Zustand
vorläufig zu regeln. Gleiches greift Platz, wenn
innerhalb der 2jährigen Frist für ein Gewässer keine
Anmeldung erfolgte.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Anlage
und Führung des Fischereikatasters werden im Verordnungswege erlassen.
VIII
Behörden und Verfahren
§ 25
(1) Zur Handhabung dieses Gesetzes sind, soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden berufen.
(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere
politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte
Teil des Fischwassers gelegen ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach
Anhörung der zuständigen Bezirkskammer für
Land- und Forstwirtschaft und eines sachverständigen
Fischereiberechtigten vorzugehen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 25 a
Die im § 2 Abs. 3 geregelte Aufgabe der Gemeinde
ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
IX
Strafen
§ 26
(1) Dbertretungen der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 6, 7, Abs. 1. 9 Abs. 1 und 4 2. Satz,
12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 14 1. Satz, 15, 16 Abs. 1 und 7 letzter Satz, 17,18, 19 Abs. 2,202. Satz, 21 und 22 sowie der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden,
sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis Z1.1
20.000 Schilling bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehöriden haben im Straferkenntnis auch über die aus einer Dbertretung dieses Gesetzes a.bgeleiteten privatrechtlichen
Ansprüche zu entscheiden.
§ 27
(1) Mit der Bestrafung sind auch die widerrechtlich gefangenen Fische oder der erzielte Verkaufserlös
sowie die verwendeten Gegenstände und Geräte,
gleichgültig wem sie gehören, für verfallen zu
erklären.
(2) Werden verbotene Geräte in Beschlag genommen,
ohne daß die Verfolgung oder Verurteilung
einer bestimmten Person stattfinden kann, so ist
selbständig auf den Verfall dieser • Geräte zu erkennen.
(3) Geldstrafen sowie Verfallserlöse fließen dem Land zu.
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