LGBL_ST_19830920_60•Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)
LGBL_ST_19830920_60Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)Gazette20.09.1983
Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmu,ngen
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen Anwendung.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch
dieses Gesetz nicht berührt. Es findet daher insbesondere keine Anwendung auf Lichtspiele, die
(3) Lichtspiele im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Offentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen von Lichtspielen dann, wenn sie allgemein
zugänglich sind.
§ 2
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen
bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch
nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung
von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben
erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur,
religiöser oder politischer Bildung dienen und dabei
kein kommerzieller Spielfilm gezeigt wird.
(2) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung
von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen
Personen erteilt werden. Personengesellschaften des Handelsrechts sind juristischen Personen gleichzuhalten.
(3) Offentliche, Veranstaltungen von Lichtspielen,
die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 24 Stunden
vor Beginn angezeigt werden. Samstage, Sonntage
sowie gesetzliche Feiertage werden in diese Frist
nicht eingerechnet.
. (4) Die Anzeige hat Angaben über die Art und
den Zweck der Veranstaltung, den Ort und die Zeit
ihrer Durchführung, sowie über die Höhe des für
die Teilnahme zu leistenden Regiekostenbeitrages
und über die für die Veranstaltung verantwortlichen
Personen zu enthalten . .
(5) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen
durch ein Unternehmen unterliegt dann keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht, wenn sie ausschließlich
der Anpreisung von Waren, die dieses Unternehmen
erzeugt oder vertreibt, dienen und die Anpreisung oder der Vertrieb derselben nicht durch
andere Gesetze untersagt ist.
§ 3
Behörden
(1) Zuständige Behörde ist:
(2) Im örtlichen Wirkungs,bereich einer Bundespolizeibehörde ist diese vor Erteilung einer Bewilligung
zu hören.
(3) Zuständige Behörde für das Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
. § 4
Umfang und Dauer der Bewilligung
(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken:
(2) Die • Bewilligung zur Vorführung von Filmen
mittels Vorführapparaten kann 'sich erstrecken auf
Filme:
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen:
(5) Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden BenützungsFechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt
wird.
(6) Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehe~ von den im folgenden bestimmten
Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste
Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.
(1) Wenn es zur Deckung eines Bedarfs an öffentlichen Lichtspielen erforderlich ist, kann eine Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lichtspiele
im Umherziehen erteilt werden.
(8) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Kultur oder des Sportes zum Ziele
gesetzt haben, ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele erzieherischen oder bildenden Inhalts im Umherziehen zu veranstalten.
(9) Erwerbsunternehmen ist die Bewilligung zu
erteilen, Lichtspiele, die ausschließlich der Werbung für die von ihnen erzeugten und vertriebenen Waren
dienen, im Umherziehen zu veranstalten.
(10) BewiJligungen im Sinne der Abs. 7 bis 9 dürfen nur in Betriebsstätten ausgeübt werden, die
(11) Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß
für die Veranstaltung von Lichtspielen im Sinne
des § 2 Abs. 3 und für die Ausübung von Bewilligungen
im Sinne des § 4 Abs. 4 lif. c, sofern nicht
§ 23 anwendbar ist.
§5
Ausübung der Bewilligung
(1) Bewilligungen sind - unbeschadet delr Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 - persönlich auszuüben.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers oder die Verpachtung ist nur mit Genehmigung der Behörde
gestattet, die zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist (§ 3 Abs. 1).
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person
des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen
hätten, so ist die behördliche Genehmigung zurückzunehmen.
(5) Nach dem Tode eines Bewilligungsinhabers
kann die BewillIgung durch den überlebenden Ehe-
,
gatten während des Witwen- oder Witwerstandes
oder durch die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit
ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf
erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse
entgegenstehen.
(6) Wenn der Bewilligungsinhaber sowohl einen Ehegatten als auch erbberechtigte minderjährige
Nachkommen hi.nterläßt, so steht, wenn der Erblasser
nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam
zu.
(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen' acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
§ 6
Persönliche Voraussetzungen für die Erlangung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten
und nicht auf Grund seines .bisherigen Verhaltens
zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung
der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit
nicht besitzt.
(2) Bewerber um eine Bewilligung, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, sowie Geschäftsführer oder Pächter solcher Lichtspielbetriebe
haben entweder eine mindestens zweijährige Mitarbeit in der Führung eines Lichtspielbetriebes nachzuweisen oder den Nachweis zu erbringen, daß sie
sich durch Absolvierung von Kursen die zur Führung
des Lichtspielbetriebes einschlägigen Kenntnisse
erworben haben. Dies gilt nicht für Bewilligungen
im Sinne des § 4 Abs. 9. Nähere Bestimmungen
über die Durchführung von Kursen sind durch
Verordnung zu regeln.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig Bewilligungsinhaber, Pächter oder Geschäftsführer für mehr
.als drei Lichtspielunternehmungen in Steiermark
sein, es sei denn, es handelt sich um mehrere Vorführräume
in einem Betrieb'sgebäude (MultiplexKino).§ 7
Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist
auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren
Einzugsbereich desselben• bestehende Betriebe Bedacht
zu nehmen. Die Gemeinde des beantragten
Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark sind im Verfahren zu hören
und einzuladen, sich zur Bedarfsfrage zu äußern;
letztere auch bei Erteilung von Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 7.
(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen
erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung
genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter
vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte
kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung
142 19. Stück, Nr. 6{)
zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist
entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu
befristen.
(3) Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern
und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten,
Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig,
wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine
Störung erwächst.
§ 8
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt:
(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen:
(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen
nach§ 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vor:
schriften und behör-dlichen Aufträge sowie für ihre
Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen
zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.
(2) Bewilligungsinhaber sind neben •dem Geschäftsführer verantwortlich, werin mit ihrer Bewilligung
Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung
dieses Gesetzes ' erlassene Vorschriften
verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt
werden.
§ 10
Betriebsunterbrechung
(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens
länger als drei Monate unterbrochen, ist dies,
ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen. -
(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens
unterbrochen und wird von anderer Seite um
die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 im gleichen
Umfang für die gleiche GemeiIl!de angesucht,
hat die Landesregierung den Bewilligungsinhaber
aufzufordern, den Betrieb binnen sechs Monaten
wieder aufzunehmen. Kommt er diesem Auftrag
nicht nach, ist sein Unternehmen im Verfahren (§ 1 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen und die Bewilligung
zurückzunehmen.
§ 11
Anwesenheitspflicbt
(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß
sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.
(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann
sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen verläßlichen und
mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz
über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters
ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 12
Vorführer
Als Vorführer dürfen nur körperlich und geistig
geeignete Fachkräfte beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Betrie.bseinrichtung und den Schaltanlagen
vertraut sind. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13
Sicherheitsfilme
Die Vorführung von 'Filmen, die nicht den Voraussetzungen
des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, entsprechen, ist
untersagt.
§ 14
Vorführung vor Kindern und Jugendlichen
(1) Die Landesregierung kann untersagen, daß
Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung
auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller
oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist,
vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen
. Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung
über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse,
insbesondere durch andere Massenmedien,
Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern
aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung
durch BescheLd feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen
bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung
eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer
von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission
vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates
verzichtet werden.
(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt
werden:
(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen ist anzuführen, für
welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.
(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten
(6) Der Verantwortliche (§ -9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis
eines Lichtbildausweises zu verlangen.
§ 15
Beirat
(1) Zur Begutachtung im Sinne von § 14 Abs. 1
und zur Bewertung im Sinne von § 17 wird beim
Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus:
(3) Für die in Abs. 2 lit. b bis e angeführten Mitglieder des Beirates ist von der zuständigen Stelle
je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat.
(4) Die Bestellung der im Abs. 2 angeführten Mitglieder des Beirates und ihrer Ersatzmitglie.der hat
jeweils - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren
Abberufung - auf die Dauer von fünf Jahren
zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden
jeweils spätestens eine Woche vor der Sitzung einberufen.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle •
Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder oder Ersatzmitglieder
anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beirat hat seine Gutachten und Bewertungen zu begründen.
§ 16
Zulassungs bescheinigung
(1) Uber die Zulassung mi.ch § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen
den behördlichen Uberwachungsorganen auf Verlangen
vorzuweisen.
(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14
erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt
und öffentlich vorgeführt werden und
weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch
dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung
abweichen.
§ 17
Bew1ertung und Prädikatisierung von Filmen und
sonstigen Laufbildern
(1) Alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten
Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbilder sind auf Verlangen des Herstellers,
Verleihers oder Inhabers einer Bewilligung zur
öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen durch
die Landesregierung auf ihren kulturellen Wert hin
zu beurteilen.
(2) Die Landesregierung kann ihrer Entscheidung
ein Gutachten des Beirates (§ 15) oder der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder zu•
grunde legen.
(3) Als Ergebnis der Begutachtung kann die Landesregierung Prädikate verleihen. Sie hat sich dabei
auf die Bezeichnung "besonders wertvoll", "wertvoll"
und "sehenswert" zu beschränken.
§ 18
Sperrstunde
Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr
beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung
der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde
bewilligt werden.
§ 19
Äußere Bezeichnung des Betriebes
(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu verI
t'
144 19. Stück, Nr. 60
sehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sein, daß
eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet
bestehenden Betrie'ben ausgeschlossen ist.
(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde aufzunehmen. Die Führung einer
anderen als dieser Bezeichnung ist unzulässig.
(3) Eine äußere Bezeichnung, die fälschlicherweise
den Eindruck erweckt, daß es sich bei dem betreffenden Lichtspielbetrieb um ein wohltätiges, gemeinnütziges oder ein der Erziehung oder der Volksbildung
dienendes Unternehmen handelt, darf in die Bewilligungsurkunde nicht aufgenommen werden.
§ 20
Uberwachung
(1) Die Uberwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt
(2) Die Uberwachungsbehörde hat im Rahmen
ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen
Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie
hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer
angelllessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.
(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr,
für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen,
hat die Uberwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.
(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.
(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt
in die , Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum
unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden
behördlichen Bescheide und Belege, wie Pläne
und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und
den behördlichen Organen über deren Verlangen
vorzuweisen.
§ 21
Periodische Uberprüfung der Betriebsstätten
Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. bund c sowie Abs. 2 lit. a und b mit
festem Standort ausgeübt w,erden, sind mindestens
alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen.
Zur UberpTÜfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Bep,ebung
von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen
Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist
nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein
vorzunehmen.
§ 22
Genehmigung der Errichtung und Benützung
von Betriebsstätten
(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten
bedürfen ' - unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung - auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch
die Landesregierung. Diese Genehmigung kann
unter Auflagen erteilt werden. ,
(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden,
wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen ent.spricht.
(3) Rechte 'aus Bescheiden über die Genehmigung
von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger
des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen
Bescheiden erwachsende Pflichten treffen auch
den Rechtsnachfolger.§ 23
Nichtgenehmigungspflichtige Betriebsstätten
(1) Räume, in lenen öffentliche Lichtspiele veranstaltet werden, bedürfen bei einer Teilnehmerzahl
von maximal 100 Personen dann keiner Genehmigung,
wenn durch die räumliche Beschaffenheit
und durch die Anordnung der Sitzgelegenheiten gewährleistet
ist, daß die Fluchtwege rasch und sicher
erreicht werden können.
(2) Die erste in solchen Räumen beabsichtigte
Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Gemeinde des Standortes im Hinblick.
auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei anzuzeigen.
§ 24
Pläne
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung
sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(2) Uber die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen:
(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in
zweifacher' Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege
und der Ein- und Ausgänge entnommen
werden kann.
Stück, Nr. 60 IlJ,O
Abschnitt
Ergänzende Bauvorschriften
§ 25
Bauliche Anlage der Betriebsstätte
(1) Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum
und, soferne eine Zentralbatterie verwendet wird,
einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung
zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre
Anlagen vorhanden sein.
(2) Der Warteraum muß mindestens soviel Quadratmeter umfassen, als einem Sechstel der Anzahl
der Plätze des Zuschauerraumes entspricht. Als
Warteräume können auch Gaststätten-, Gesellschafts-,
Erfrischungsräume und dergleichen angesehen
werden, wenn sie mit der Betriebsstätte in
unmittelbarer Verbindung stehen. Auf einen Warteraum
kann bei Betriebsstätten bis zu 200 Sitzen verzichtet
werden, wenn zwischen den einzelnen Vorführungen
ein Zeitintervall von mindestens einer
halben Stunde liegt.
(3) Die Größe des Vorführraumes richtet sich nach
dessen Einrichtung und bei der Verwendung von Filmvorführapparaten (Bildwerfern) auch nach dem
erforderlichen Bedienungsraum. Ob bei Wiedergabe
von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern
und bei von durch 'Funk übertragenen Laufbildern
mittels Projektion auf eine Bildfläche auf
einen eigenen Vorführraum verzichtet werden
kann, richtet sich nach Größe und Beschaffenheit der
verwendeten Geräte. Für ausreichende Durchlüftung
ist vorzusorgen.
(4) Die Räume für sanitäre Anlagen müssen ausreichend und vom Warteraum aus zugänglich sein,
wobei das Mindesterfordernis je eine WC-Anlage
für Männer und Frauen ist. '
(5) Der Raum, in dem die Batterie für die Sicherheitsbeleuchtung untergebracht ist,. muß von den
sonstigen Betriebsräumen abg,eschlossen angeordnet
und brandbeständig ausgeführt sein und über ausreichende
Zu- und Abluftöffnungen verfügen, wenn
die Batterie (Akkumulator) im Raum geladen wird.
Die Aufstellung der Batterie hat auf einer säurefesten
Unterlage zu erfolgen.
(6) Für einen selbständigen Umwickelraum gelten
die Vorschriften über den Vorführraum sinngemäß.
(7) Die Höhenlage des Zuschauerraumes und des Warteraumes ist so zu wählen, daß im Falle der Gefahr eine Entleerung der Räume über entsprechend
bemessene Verkehrswege möglich ist und
aufnahmefähige öffentliche Verkehrsflächen rasch
erreicht werden können.
(8) Die Anlage von Rängen (Galerien) ist zulässig,
wenn deren Ausgänge und Stiegen von den Ausgängen
des Zuschauerraumes im Parterre getrennt
sind. Umfassen sie mehr als 100 Sitzplätze, müssen
mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.
(9) Für Betriebsstätten, in denen Bewilligungen
g~mäß § 4 Abs. 2 lit. c und d ausgeübt werden,
auf die jedoch § 23 nicht angewendet werden kann,
gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3. sinngemäß.
§ 26
Allgemeine bauliche Beschaffenheit
(1) Alle Bauteile der Betriebsstätte und deren
Ausstattung und Einrichtung müssen eine dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen
entsprechend wirksame Brandwiderstandsfähigkeit
aufweisen.
(2) Alle im Verkehrsbereich der Zuschauer liegenden Glasflächen sind entweder mit Sicherheitsglas
auszustatten oder bis in eine Höhe von 1,50 m vom
Fußboden gegen unbeabsichtigtes Eindrücken zu
sichern. Zum Verkehrsbereich zählen alle den Zuschauern
zug~nglichen Räume und Verkehrswege.
(3) Die Betriebsstätte ist mit einer den geltenden
Vorschriften entsprechenden Sammelheizung oder
einer anderen Heizung auszustatten, bei deren Betrieb
keine Gefahr für die Sicherheit von Personen
besteht.
(4) Gebäude, die auf Grund ihrer besonderen
Lage gefährdet sind und in denen eine Betriebsstätte untergebracht ist, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
§ 27
Verkehrswege und Türen
,(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes
und des Warteraumes zu den öffentlichen
Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m,
bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes
und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.
(2) Stiegen sind geradarmig und' mit einheitlichem Steigungsverhältnis auszubilden. Für die nutzbare
Breite gelten die Bestimmungen für Verkehrswege.
Stiegen müssen mit Handläufen ausg,estattet sein,
die bei einer nutzbaren Breite von 1,20 m und mehr
beiderseits des Stiegenarmes anzuordnen sind.
(3) Die lichte Höhe hat bei Türen des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 2,00 m,
die nutzbare Breite mindestens J ,20 m zu betragen,
wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern
bestimmt sind, für je zehn weitere Zuschauer um
0,12 mmehr.
(4) Türen im Verkehrsbereich der Zuschauer sind
in Fluchtrichtung aufschlag.end einzurichten; mehrflügelige Türen müssen wie einflügelige gleichfalls
durch einen einzigen HaI).dgriff zu öffnen sein.
(5) Der Zuschauerraum ,mit einem Fassungsraum
von mehr als 200 Sitzen muß mindestens zwei
Ausgangstüren haben, die unmittelbar ins Freie
führen.
§ 28
Sitze
(1) Im Zuschauerraum sind lediglich am Boden
befestigte, bezifferte Klappsitze mit einer Mindestbreite von 0,50 m zulässig. Ausgenommen hievon
sind Logensitze, wenn die Anzahl der Sitzgelegenheiten
die Zahl sechs nicht übersteigt. Die freie
146 19. Stück, Nr. 60
Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens
0,45 m betragen. Stehplätze sind nur in
einem abgeschrankten Bereich mit eigenem Ausgang
zulässig.
(2) Kein Sitzplatz darf vom nächsten Verkehrsweg
des Zuschauerraumes durch mehr als zehri Sitze, in Rängen, die Stufenanlagen aufweisen, durch mehr
als fünf Sitze getrennt sein.
(3) Bei Klappsitzen mit einem Reihenabstand von
mindestens 1,05 m und einer nutzbaren Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m ist eine Verlängerung
der Sitzreihen derart zulässig, daß kein Sitz vom
nächsten Verkehrsweg durch mehr als 15 Sitze getrennt
ist.
(4) Der Augenabstand für die erste Sitzreihe von
der Bildfläche muß größer als die mittlere Fußbüdenhöhe der Biidleinwand sein, mindestens aber
3,50 m betragen.
§ 29
Elektrische Einrichtung
(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist
ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und
in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheits beleuchtung in Dauer- bzw. Ber~itschaftsschaltung
vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen
müssen. so beschaffen sein, daß daraus keine
Gefahr für die Gesundheit und das Leben von
Menschen enstehen kann.
(2) Die elektrische Beleuchtung des Zuschauerraumes ist derart einzurichten, daß sie in -ausreichendem
Ausmaß sowohl vom Vorführraum als
auch von. einer Stelle des Zuschauerraumes aus
eingeschaltet weIiden kann. Die von einer Schaltstelle
eingeschaltete Beleuchtung darf nicht von der
anderen Stelle aus ausschaltbar sein.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege
und die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswege
ist in Dauerschaltung auszuführen; dieser Teil
der Saalbeleuchtung muß so bemessen sein, daß
auch bei Verdunkelung mindestens die Türen,
Gänge und Stufen erkennbar sind:
(4) Zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung muß eine -Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (Zusatzbeleuchtung) vorhanden
sein, wenn durch die erstere die erforderliche Beleuchtungsstärke
von mindestens 3 Lux in den Achsen der Rettungswege, gemessen 0,85 m über
dem 'Fußboden, nicht erreicht wird. Diese Sicherheitsbeleuchtung
in Bereitschaftsschaltung muß sich
seLbsttätig einschalten, wenn die Spannung in der Zuleitung zur Unterverteilung für die allgemeine
Beleuchtung um zirka 30 Prozent ~esunken ist.
(5) Bei Betriebsstätten mit nicht mehr als 200
Sitzplätzen kann im Zuschauerraum die Sicherheits~
beleuchtung in Bereitschaftsschaltung auch bei
Unterschreitung der Beleuchtungsstärke gemäß Absatz
4 entfallen, wenn der Fußboden des Zuschauerraumes
nicht mehr als 1,00 m über oder unter der
als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt.
(6) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauerraum
und aus dem Warteraum sind durch Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung mit grünen Strichen
kenntlich zu machen; Hinweisleuchten auf Rettungswege
in Dauerschaltung sind mit grünen Pfeilen in Fluchtrichtung zu versehen. Einzelne Stufen in den Besucherräumen sind auffällig zu kennzeichnen und
gegebenenfalls zu beleuchten.
(1) . Als Nennspannungen für die Zentralbatterie
der Sicherheitsbeleuchtung sind nur die genormten
Spannungen bis 60 Volt zulässig. Die Kapazität
der Zentralbatterie muß das Eineinhalbfache des
höchsten Bedarfs innerhalb von 24 StUIlrden bei
Betrieb aller Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung
betragen.
(8) Im Vorführraum dürfen nur jene Leitungsteile,
Schalter, Sicherungen und Meßinstrumente untergebracht werden, die zu den Einrichtungen des Vorführraumes
gehören. Insbesondere darf kein Teil
der allgemeinen oder der Sicherheits beleuchtungsanlage
durch den Vorführraum führen, mit Ausnahme
jener Einschafteeinrichtungen, die vom Vorführraum
aus zu 'betätigen sind; sie müssen aber so
ausgeführt und geschaltet sein, daß bei Zerstörung
der im Vorführraum liegenden Teile die Beleuchtung
von der anderen Schaltstelle aus eingeschaltet
bzw. in Betrieb gehalten werden kann. Die elektrische
Einrichtung im Vorführraum ist so zu gestalten,
daß der Vorführraum durch einen einzigen Schaltvorgang
von einem Standort außerhalb des Vorführraumes
aus von' der Stromzufuhr abgeschaltet
werden kann, wobei ein ausreichender Teil der
allgemeinen Beleuchtung des Zuschauerraumes sich
(9) Alle Schalter und Sicherungen sind deutlich
auf ihre Zugehörigkeit zu bezeichnen.
(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand
der Vorführöffnungen und dem Fußboden des Zuschauerraumes muß mindestens 2,00 m betragen.
§ 30
Vorführapparate
Vorführapparate für Filme mit einer Breite von
mehr als 16 mm müssen folgende Beschaffenheit
aufweisen:
(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen
ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.
(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage),
die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb
des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen
während der Anwesenheit von Zuschauern
dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende
natürliche Beleuchtung gegeben ist.
(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle
Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu
halten, solange Zuschauer anwesend sind.
§ 34
Feuerlöschmittel
(1) Für die erste LösChhilfe ist im Warteraum und
im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem Fassungsraum
der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen
auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.
(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf
ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Uberprüfungsdaten sind der Landesregierung termingemäß bekanntzugeben.
§ 35
Wartung der elektrischen Einrichtun,g und Blitzschutzanlage
(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch
einen befugten 'Fachmann auf ihren einwandfreien
Zustand zu überpfüfen. Die hierüber auszustellende
Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen
sind der Landesregierung termingemäß
vorzulegen.
(2) Ergeben sich Änderungen in der elektrischel1
Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den
tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan
ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
§ 36
Vorführraum und Vorführer
(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.
(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht
brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen
Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum
untersagt.
(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.
(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen,
es sei denn, es handelt sich um eine automatische
Vorführanlage.
§ 37
Rauchverbot
(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist
das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an
den Eingängen anzubringen.
(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in
denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen
gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer
entflammbar ausgeführt ist und Aschenbecher in
ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
, IV. Abschnitt
§ 38
Veranstaltung,en von Lichtspielen im Freien,
in Zelten oder Ausstellungshallen
(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des 11. und 111. Abschnittes sinngemäß.
(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen
können auch andere Sitzgelegenheiten als
Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist
nicht erforderlich.
(3) Apparate für die Vorführung von Filmen
können, wenn sie gegen den Zutritt von Zuschauern
abgeschrankt sind, auch im Zuschauerraum aufgestellt werden. Verkehrswege dürfen durch die Apparate und deren Anschlußkabel nicht beeinträchtigt werden.-
V. Abschnitt
§ 39
Sonderausführungen der Betriebsstätte .
(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung
des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die
148 19. Stück, Nr. 60
Bestimmungen des 11. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 un.d 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.
(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden
befestigte Klappsitze und nicht in Sitzreihen angeordnet sein, wenn die rasche und sichere Er-•
reichung der Fluchtwege durch die räumliche Beschaffenheit gewährleistet ist.
(3) Das Rauchverbot für .den Zuschauerraum gilt
nicht, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist, befestigte Aschenbecher
in ausreichender Anzahl vorhanden sind und für '
eine wirksame Entlüftung Vorsorge getroffen wurde.
(4) Speisen und Getränke dürfen während der Vorführungen nur dann verabreicht werden, wenn
Tische in einer im Verhältnis zu den vorhandenen
Sitzplätzen ausreichenden Zahl aufgestellt sind.
Andernfalls sind die Vorführungen für die Verabreichung
von Speisen und Getränken zu unterbrechen.
Alkoholische Getränke dürfen nur in einem Ausmaß verabreicht werden, das eine Belästigung
durch alkoholisierte Personen nicht befürchten läßt.
VI. Abschnitt
Ubergangs- und Strafbestimmungen.
eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 40
Ubergan,gsbestimmungen
(I) Vorführungsbefugnisse im Sinne des I. Abschnittes
des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958,
LGB!. Nr. 23/1959, die bis zum Zeitpunkt des In- '
krafttretens dieses Gesetzes verliehen worden und
nicht erloschen sind, gelten in ihrem bisherigen
Umfang als Bewilligung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes.
(2) Vorführungsbefugnisse, die juristischen Personen gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinogesetzes
1958, LGB!. Nr. 23/1959, auf die Dauer von
20 Jahren erteilt worden sind, gelten als auf unbeschränkte
Zeit erteilte Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit a dieses Gesetzes, soferne nicht das Benützungsrecht an der Betriebsstätte früher erlischt.
(3) Die Bestimmungen .des 11. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für bestehende Betriebsstätten ' und Betriebseinrichtungen. Die gemäß § 7 Abs. 4
des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGB!.
Nr. 23/1959, in Verbindung mit den Bestimmungen
der Kinobetriebsstättenverordnung 1959, LGB!.
Nr. 62, erteilten Benützungsgenehmigungen der Betriebs
stätten erlöschen mit Ablauf der Zeit, für die
sie erteilt wurden. Wird um eine Verlängerung der Benützungsgenehmigung angesucht und sind nach
diesem Gesetz Auflagen zu erfüllen, hat die Behörde eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Auflagen zu setzen.
(4) Der gemäß § 18 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGB!. Nr. 23/1959, bestellte Beirat
gilt für die laufende Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages als Beirat im Sinne de~
§ 15 dieses Gesetzes. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Beirates behalten ihre Funktion für die
laufende Gesetzgebungsperiode.
§ 41
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in den §§ 7 Abs. 1, 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
zu besorgen.§ 42
Strafbestimmungen
(I) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3
bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
in nach diesem Gesetz erlassenen Beschei.den enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt
oder .die Betriebsvorschriften des 111. Abschnittes
nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling oder mit
einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden
ist.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können
Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt
werden.
§ 43
Inkrafttreten des Gesetzes.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. November 1958, LGB!. Nr .. 23/1959,
über die Vorführung 'vOn Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft.
Klrainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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