LGBL_ST_19830927_61•Gesetz vom 10. Mai 1983, mit dem das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehödgen geändert wird
LGBL_ST_19830927_61Gesetz vom 10. Mai 1983, mit dem das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehödgen geändert wirdGazette27.09.1983
Gesetz vom 10. Mai 1983, mit dem das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehödgen geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 59, über
die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes
der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte,
ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen wird
wie folgt geändert:
„(3) Bis zur Wiederbesetzung einer freien
Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle ist ein Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztvertreter als Vertragsbediensteter anzustellen, soferne
dieser Distrikt nicht von einem bereits bestellten
Arzt mitbetreut werden kann."
„(2) Als Vertreter ist in erster Linie ein benach.barter Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt zu bestellen. Gleiches gilt für die Mitbetreuung einer
freien Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle.
"
„(2) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist
,dem Arzt, den Gemeinden des Sanitätsdistriktes
und der Ärztekammer für Steiermark bzw. die Lan- .
deskammer der Tierärzte Steiermarks sowie der zuständigen
Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen, U 4. Ein neuer § 25 a hat zu lauten:
„§ 25 a
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
(1) Dem Anspruch auf Ruhegenuß werden nachstehende
Zeiten zu Grunde gelegt:
(2) Zum Nachweis der unter Abs. 1 lit. b angeführten Sozialversicherungszeiten ist der Arzt verpflichtet\ beim Sozialversicherungsträger einen An-
. trag auf Feststellung der Versicherungszeiten
einzubringen und dem Land Steiermark sämtliche
festgestellten Versicherungszeiten bekanntzugeben . .
150 20' ,Stück, Nr. 61 und 62
(3) Der Arzt kann dem Land Steiermark auch
anstelle des vom Sozialversicherungsträger zu leisterujen Uberweisungsbetrages einen besonderen
Pensionsbeitrag in der Höhe dieses Uberweisungsbetrages leisten."
„(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den
verstorbenen Arzt an dessen Sterbetag Anspruch
gehabt hat. Der Versorgungsbezug der früheren
Ehefrau ändert sich um denselben Hundertsatz,
um den sich bei einem Beamten des Dienststandes
das Gehalt der Geh.a ltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert."
(1) Der nach dem 40. Lebensjahr aufgenommene
Arzt hat nach Abtretung seiner bisherigen Sozialversicherungszeiten Anspruch a~f einen Ruhegenuß
nach § 26 Abs. 2.
(2) Ohne Abtretung seiner Sozialversicherungszeiten gelten für die Ruhegenußbemessung nachstehende
Bestimmungen:
(3) Der Arzt hat auch dann Anspruch auf Ruhegenuß
nach § 26 Abs. 2, wenn er den ansonsten bei
Albtretung der Versicherungszeiten zu leistenden
Uberweisungsbetrag unmittelbar dem Land Steiermark
als besonderen Pensionsbeitrag leistet."
„(1) Ist der Arzt infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen
Beschädigung erwerbsunfähig geworden und beträgt
seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirks- '
tierarzt noch nicht 10 Jahre, jedoch mindestens
5 Jahre, so ist er so zu behandeln, als ob er eine Dienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen hätte. Ist
die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder
eine Berufskrankheit zurüekzufü~ren, dann ist der Arzt so zu behandeln, als ' ob er eine Dienstzeit
von 10 Jahren aufzuweisen hätte. i,
Artikel 11
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Hinsichtlich der verpflichtend zu leistenden Uberweisungsbeträge
bei Neuaufnahmen wird das Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1982 festgesetzt.
Krainer
Landeshauptmann
Weg art
Landeshauptmannstellvertreter
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