Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes
Artikel I
(1) Auf Grund ' des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das mit Kundmachung, LGBl. Nr. 72/1973, wiederverlautbarte
Grundverkehrsgesetz - GVG. 1973 in der Anlage
neuerlich wiederverlautbart.
(2) Das Grundverkehrsgesetz - GVG. 1973 ist am 11. August 1973 verbindlich geworden.
Artikel 11
(1) Bei der neuerlichen Wiederverlautbarung werden
die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt,
die sich aus den Gesetzen, mit denen das -Grundverkehrsgesetz
geändert wird, LGBl. Nr. 17/1981-
und LGBl. Nr. 1111983, ergeben.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind am 7. April 1981 und am 9. März 1983 in Kraft
getreten.
ArtikellII
(1) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 25 Abs. 2 und 3 sind
durch Art. I Z. 9 lit. b, 12 lit. c, 13 und 16 lit. c des Gesetzes LGBl. Nr. 17/ 1981 und durch Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 1111983 aufgehoben worden und
werden als nicht mehr geltend festgestellt,
(2) Art. 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1981 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 1111983 sind gegenstandslos geworden und werden daher bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt.
Artikel IV
. Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisch.
es -Grundverkehrsgesetz - StGVG 1983"
zu bezeichnen.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung
enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten
Text gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer