Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hall (politischer Bezirk Liezen)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen
Gemeinde Hall wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1984
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
"Unter rotem Schildhaupt balken weise drei goldene
Salzkufen in Schwarz."
§ 2
Die der Gemeinde Hall ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Kr•ainer