Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. November 1983 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und der Gemeinde Oberwölz Umgebung (politischer Bezirk Murau) Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in
der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972
und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/
1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Murau gelegenen Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und
der Gemeinde Oberwölz Umgebung haben aufgrund
des § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung 1967 folgende
Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Salchau der Gemeinde
Oberwölz Umgebung werden die Grundstücke Nr. 1/1,
112, 113, 1/4, 115, 1/6, 1/7, 118, 119, 1/10, 1111,
1/12, 1/13 und 1/14 mit einem Gesamtflächenausmaß
von 11.194 m2 mit 6 Einwohnern aufgrund des Volkszählungsergebnisses 1981 ausgeschieden und in
die Stadtgemeinde Oberwölz Stadt eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenze auf grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
vom 1. Jänner 1984 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer