Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Dezember 1983 über die Auflösung des Standesamtsbezirkes Deutschfeistritz, Bezirk Graz-Umgebung
Auf Grund des § 63 PStG, BGBL Nr. 60/1983, wird
verordnet:
§ 1
Der Standesamtsbezirk Deutschfeistritz, bestehend
aus den Marktgemeinden Deutschfeistritz und Peggau,
Bezirk Graz-Umgebung, wird aufgelöst. Diese Gemeinden
haben im übertragenen Wirkungsbereich ab 1. Jänner 1984 die Personenstandsangelegenheiten
nach den Bestimmungen des PStG, BGBL Nr. 60/1983,
als Personenstandsbehörde erster Instanz zu besorgen.
174 Stück 25, Nr. 82, 83 und 84
§ 2
Die vom Standesamtsbezirk Deutschfeistritz bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Personenstandsbücher
verbleiben zur Fortführung bei der Marktgemeinde Deutschfeistritz.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer