LGBL_ST_19831227_83•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1983 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19831227_83Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1983 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette27.12.1983
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1983 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1971 wird
verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers
wird wie folgt festgesetzt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter
Nutzfläche. . . . . . . . . . .. ..... S 1,10
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter
Nutzfläche
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung b~i Glatteis je nach Quadrat-
S 1,40
meter Gehsteigfläche . . . . . . . . . . . . . S 2,40
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um
10v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich
der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und•Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sind bei Berechnung' der Nutzfläche
nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Elsatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Ab;;. 1 Z. 1 lit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein
zu leistenden Zuschlages von" 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich
5 Groschen auf die nächstniedrigen 10 Groschen
abzurunden und über 5 Groschen auf die nächsthöheren
10 Groschen aufzurunden.
§4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr S 30,-, nach 24.00 Uhr S 35,-.
§ 5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit
sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche
enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung
nicht berührt.
§6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritf mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttrete,n dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 18. Dezember 1981, LGBl. Nr. 129, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart
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