Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1983, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38
Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), .LGBl. Nr. 78/ 1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/ 1982 wird verordnet:
§ 1
Die Pflege gebühren der Allgemeinen Gebührenklasse
werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
al Landeskrankenhaus Graz. . . . . . . . S 1.265,-
b) übrige Landeskrankenhäuser, LandesSonderkrankenhäuser
Hörgas-Enzenbach
und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung
des LSKH für Psychiatrie und
Neurologie Graz . . . . . . . . . . . . . S 1.110,-
c) Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie
und Neurologie Graz, mit Ausnahme
der Schlaganfallabteilung ... S 621,-
d) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke
in Schwanberg . . . . . . . . . . . S 370,-
§2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen
Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten
in Steiermark pro Pflegetag werden
wie folgt festgesetzt:
a) Für Landeskrankenanstal-
Mehrbettzimmer
S
ten § 1 lit. a und b dieser
Verordnung . . . . . . . . 330,-