Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Augenklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischeh Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78'/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3011982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf arztliche Mitarbeiter
der UniversiÜi.ts-Augenklinik am Landeskrankenhaus
Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren
ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel
aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw . .
Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgen der Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeitim
Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet 1 Punkt
Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätig-Gruppe III
Gruppe IV
keit im Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet 2 Punkte
stafionsführende Ärzte bzw. hauptdienstversehende Assistenten
ohne abgeschlossene
Facharztausbildung und Sekundarärzte
mit abgeschlossener
Facharztausbildung
stationsführende Fachärzte
3 Punkte
5 Punkte
Stück 26, Nr. 88, 89 und 90 179
Gruppe V stationsführende Fachärzte
ab dem 6. Facharztdienstjahr 8 Punkte
Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes
10 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:
habilitierte Ärzte
§ 2
plus 1 Punkt
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in ,Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer