Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. NI. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 30/ 1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steierinärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie-am Landeskrankenhaus Graz entfallenden
Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil
sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter w,~rden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung
nach 2jähriger Tätigkeit. im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet 1 Punkt
Gruppe II nicht stationsführende Assistenten
bzw. hauptdienstversehende
Assistenten ohne
Facharztausbildung und Dauersekundarärzte 3 Punkte
Gruppe III Fachärzte im regulären Assistentendienst
sowie stationsführende
Assistenten und
stationsführende Sekundarärzte
Gruppe IV Oberärzte, Dozenten und reguläre
. Facharztassistenten
. ab dem 6. Facharztdienstjahr
Gruppe V Stellvertreter des Klinikvorstandes
5 Punkte
8 Punkte
10 Punkte
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregü;~rung:
Der Landeshauptmann:
Krainer