Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter Geburtshilflichgynäkologischen Umversltatsklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankerianstaltengesetzes (KALe), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:
§J
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. NI. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik
am Landeskrankenhaus Graz entfallenden
Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil
sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätig-
. keit im Fach, davon wird
1 Jahr Gegenfach angerechnet
Gruppe II 2 Jahre nach Erreichen der
1 Punkt
Gruppe I 2 Punkte
Gruppe III 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe II . 3 Punkte
Gruppe IV hauptdienstversehende Assistenten
4 Punkte
Gruppe V 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe IV 5 Punkte
Gruppe VI 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe V 6 Punkte
Gruppe VII 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe VI 7 Punkte
Gruppe VIII Oberarzt 8 Punkte
Gruppe IX 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe VIII 10 Punkte
Gruppe X habilitierter Oberarzt 13 Punkte
Gruppe XI Stellvertreter des Klinikvorstandes
14 Punkte
180 Stück 26, Nr. 90, 91 und 92
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer