Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz an den Ärzlehonoraren aus den Sondergebühren
,
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. NI. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, wird verordnet:'
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. NI. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne
Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel aufzu.
teilen:
Die ärztlichen MitaJ:beiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung
nach 2jähriger Tätigkeit im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet 1 Punkt
Gruppe II Ärzte in Facharztausbildung
nach 4jähriger Tätigkeit im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet 2 Punkte
Gruppe III stationsführende Ärzte bzw. hauptdienstversehende Assistenten
ohne abgeschlossene
Facharztausbildung und Dauersekundarärzte in
gleichwertiger Tätigkeit 3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte im regulären Assistentendienst
5 Punkte
Gruppe V Oberärzte, Dozenten und reguläre
Facharztassistenten
ab dem 6. Facharztdienstjahr 8 Punkte
Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes
10 Punkte
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer