Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Kran'kenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NI. 7811957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 30/ 1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus
Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren
ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel
aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit
im Fach, ein Jahr Gegenf.
ach wird angerechnet 1 Punkt
Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet 2 Punkte
Gruppe III stations führende bzw. hauptdienstversehende
Ärzte ohne
abgeschlossene Facharztausbildung
und Ärzte mit abgeschlossener
Facharztausbildung,
die ersteres nicht erfüllert,
außerdem Ärzte nach
6jähriger Tätigkeit im Fach,
1 Jahr Gegenfach wird angerechnet
". 3 Punkte
Gruppe IV ,Fachärzte im Hauptdienst
Oder Ärzte nach 8jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet 5 Punkte
Gruppe V Oberärzte oder Ärzte nach
lOjähriger Tätigkeit im Fach,
1 Jahr Gegenfach wird angerechnet
8 Punkte
Gruppe VI Dozenten, Tit. a.o. Professoren
9 Punkte
Gruppe VII a.o. Professoren (§ 31 Universitätsorganisationsgesetz)
10 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch: