Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Kinderchirurgie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) , LGBl. NT. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NT. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NT. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. NT. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitätsklinik für Kinderchirurgie am
Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem
Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgen der Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 1jähriger Tätigkeit
an der Klinik 1 Punkt
Gruppe 11 stationsführende Ärzte bzw. •
hauptdienstversehende Assistenten
ohne abgeschlossene
Facharztausbildung und Sekundarärzte
mit abgeschlossener
Facharztausbildung 3 Punkte
Gruppe III Fachärzte im regulären Assistentendienst
5 Punkte
Gruppe IV Oberärzte, Dozenten, reguläre
Facharztassistenten ab
dem 6. Facharztdienstjahr 8 Punkte
Gruppe V Stellvertreter des Klinikvorstandes
10 Punkte
§ 2 •
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer