Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Medizinischen Universitäts klinik am -Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NT. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. .NT. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NT. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. NT. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter der Medizinischen Universitäts klinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil sind nach folgen dem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet 1 Punkt
Gruppe 11 Ärzte nach 3jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet,
hauptamtlicher Vorlesungsassistent
2 Punkte
Gruppe III Ärzte nach 5jähriger Tätigkeit
im Fach, hauptdienstversehende
Ärzte (Aufnahmsdienst)
3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte 6 Punkte
Gruppe V Oberärzte, Dozenten sowie
stationsführende Assistenten
nach 10jähriger Tätigkeit an
der Klinik 8 Punkte
Gruppe VI Leitende Oberärzte 12 Punkte
Gruppe VII Stellvertreter des Klinikvorstandes
14 Punkte
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer