Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Psychiatrisch -neurol ogischen Universitäts klinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NT. 78/1957. t
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182 Stück 26, Nr. 95, 96 und 97
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/
1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik
am Landeskrankenhaus Graz entfallenden
Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil
sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ä\zte nach 2jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach
~ird angerechnet 1.Punkt
Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach
wird angerechnet 2 Punkte
Gruppe III stationsführende Ärzte bzw. hauptdienstversehende Assistenten
ohne abgeschlossene
Facharztausbildung und Sekundarärzte
. mit abgeschlossener
Facharztausbildung 3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte im regulären Assistentendienst
5 Punkte
Gruppe V Oberärzte, Dozenten, reguläre
Facharztassistenten ab
dem 6. Facharztdienstjahr
Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes
§ 2
8 Punkte
10 Punkte
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer