Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und Zentralröntgeninstitut am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs.1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitäts klinik für Radiologie und Zentralröntgeninstitut
am Landeskrankenhaus Graz entfallenden
Antetle an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil
sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen
jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Radiologie
vom 4. Ausbildungsmonat bis
zum vollendeten 3. Ausbildungsjahr
1 Punkt
Gruppe II Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Radiologie
im 4. und 5. Ausbildungsjahr 2 Punkte
Gruppe III 6. bis N"ollendetes 10. Jahr
Klinikzugehörigkeit und/
oder Facharzt 3 Punkte
Gruppe IV ab dem 11. Jahr Klinikzugehörigkeit
und/oder Facharzt 4 Punkte
ZusätzJjch zu den Gruppenpunkten haben Anspruch: